Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Jugendliche & Kinder in Ferienjobs

In den Ferien bessern viele Kinder und Jugendliche in Ferienjobs ihr Taschengeld auf. Grund genug für René Rudolf, DGB-Bundesjugendsekretär, an das Jugendarbeitsschutzgesetz zu erinnern.

René Rudolf, DGB-Bundesjugendsekretär, appelliert anlässlich bevorstehender großer Ferien an Schülerinnen und Schüler, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beherzigen.

In einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen und Tätigkeiten lässt sich das Taschengeld aufbessern und einen ersten Einblick in die Welt der Berufstätigkeit wagen.

Die Bedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche in Deutschland arbeiten dürfen, regelt das Gesetz. Neben der Pflicht, für die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Sorge zu tragen müssen Arbeitgeber außerdem die Ferienjobber über den Betrieb unfallversichern.

Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Ausnahmefällen arbeiten

Grundsätzlich gilt im JArbSchG ein Arbeitsverbot für Kinder bis zum einschließlich 14. Lebensjahr. Als Ausnahme gilt für Kinder über 13 eine täglich 2-stündige Tätigkeit im Zeitrahmen 8 – 18 Uhr, sofern eine Zustimmung der Eltern vorliegt. In der Landwirtschaft sind sogar 3 Stunden pro Tag gestattet. Dabei setzt das Gesetz leichte Tätigkeiten wie u. a. Gartenarbeit, Botengänge oder das Austragen von Zeitungen voraus.

Klare Regelungen auch für 15- bis 17-Jährige

Auch 15- bis 17-Jährige Jugendliche müssen noch einige Regeln beachten. Liegt Schulpflicht vor, dürfen sie auf das Jahr gerechnet lediglich vier Wochen lang in den Ferien jobben. Wie der Urlaub im Arbeitsleben gelten die Schulferien eindeutig der Erholung, so der DGB-Bundesjugendsekretär.

Außerdem ist auch Jugendlichen schwere körperliche oder gefährliche Arbeit wie besipielsweise das Tragen schwerer Gegenständen, der Umgang mit Chemikalien oder Akkordarbeit nicht gestattet. Eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag bei einer 40-Stunden-Woche darf nicht überschritten werden. Als Zeitrahmen gilt die Zeit von 6 bis 20 Uhr.

Ausnahmen gelten für über 16-Jährige. In der Gastronomie dürfen diese bis 22 Uhr, in Mehr-Schicht-Betrieben sogar bis 23 Uhr arbeiten. Wochenenden gelten auch als Ausnahmen. Allerdings darf z. B. bei Sportveranstaltungen gearbeitet werden.

Faire Entlohnung sollte selbstverständlich sein

Der DGB-Sekretär rät Ferienjobbern, eine Lohnsteuerkarte abzugeben. Zwar fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, allerdings sind monatliche Entgelte von mehr als 896 € zunächst steuerpflichtig. Im Regelfall wird dieser Betrag im Rahmen des Jahresausgleiches jedoch erstattet.

Grundsätzlich empfiehlt Rudolf schließlich, auf eine gerechte Entlohnung für die jeweilige Tätigkeit zu achten.