Mietkaution: Mieter haben Anspruch auf insolvenzsicheres Konto

Mieter haben ein Recht darauf, dass die Zahlung ihrer Mietkaution direkt auf ein insolvenzsicheres Konto erfolgt.

Die Zahlung einer Mietkaution beim Anmieten einer neuen Wohnung ist heute durchaus üblich. Für die Verwahrung des Geldes gibt es Vorschriften, die vom Vermieter eingehalten werden müssen. Die Zahlung der Kaution durch den Mieter darf darum davon abhängig gemacht werden, ob diese direkt auf ein insolvenzfestes Mietkautionskonto eingezahlt werden kann. Die D.A.S. weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshof hin (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 98/10).

Die Höhe einer Mietkaution richtet sich nach der Kaltmiete, also ohne Nebenkosten. Sie darf bis drei Monatsmieten betragen und vom Mieter in bis zu drei Raten gezahlt werden. Anschließend muss das Geld separat vom übrigen Vermögen des Vermieters auf ein gesondertes Konto angelegt werden. Dies bewirkt, dass das Geld bei einer eventuellen Insolvenz des Vermieters nicht mit in die Insolvenzmasse einfließt.

Mietkaution muss sicher angelegt sein
Üblich ist es durchaus, das Konto auf den Namen des Mieters anzulegen und dem Vermieter zu verpfänden. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass das Guthaben verzinst wird, und zwar mindestens mit einem Zinssatz, der dem eines Sparkontos mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist entspricht. Weder darf die Mietkaution am Ende des Mietverhältnisses für die letzten Monatsmieten verbraucht werden, noch darf der Vermieter das Geld für private Zwecke verwenden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung vermietet. Die Mietkaution sollte laut einer Vereinbarung im Mietvertrag beim Einzug in bar entrichtet. Der Vermieter sollte das Geld anschließend auf ein Mietkautionskonto einzahlen. Die Mieter weigerten sich jedoch, die Miete in bar zu zahlen und verlangten vom Vermieter, dass dieser ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Mietkautionskonto nennen sollte, auf die die Kaution überwiesen werden sollte. Da die Vereinbarung im Mietvertrag anders lautete, kündigte der Vermieter den Mietvertrag und klagte auf Räumung der Wohnung.

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, verwies der Bundesgerichtshof auf die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter das Geld getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen müsse, und zwar unabhängig von der Anlageform. Wichtig sei es nur, dass Gläubiger des Vermieters nicht auf das Geld zugreifen können.

Das Gericht sieht daher keinen Grund dafür, dem Mieter diesen Schutz auch auf befristete Zeit zu verweigern. Der Vermieter habe kein Recht, das Geld in bar einzufordern. Die Kündigung des Mietvertrages sei unwirksam, da die Mieter die Zahlung der Kaution von der Nennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen dürfen.