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Darf ein Vermieter nach einer Modernisierung die angefallenen Kosten in Höhe einer Mieterhöhung an die Mieter weitergeben und wenn ja, in welchem Umfang? Muss die Modernisierung angekündigt werden? Zu diesem Thema hatte der Bundesgerichtshof aktuell ein Urteil zu fällen. Wie ARAG-Experten berichten, darf ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete sogar anheben, wenn diese Maßnahmen vorher nicht angekündigt wurden (BGH, Az.:
VIII ZR 164/10).
Im aktuellen Fall hatte ein Vermieter seinen Mietern im September 2007 schriftlich angekündigt, dass in dem Miethaus ein Fahrstuhl eingebaut werden solle. Eine Mieterin in der 2. Etage widerspracht dem, woraufhin der Vermieter im Februar 2008 die Ankündigung der Modernisierung zurückzog.
Anschließend ließ der Vermieter den Fahrstuhl dennoch einbauen und erhöhte ab September 2008 aufgrund der ihm entstandenen Kosten die Miete von bisher 338,47 Euro um 120,78 Euro. Weil die genannte Mieterin sich in der Folgezeit weigerte, die erhöhte Miete zu zahlen, verklagte der Vermieter sie auf die Zahlung des Differenzbetrages für die Monate Juni bis August 2009.
Mieterhöhung ist auch ohne Ankündigung zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied nun zu Gunsten des Vermieters. Zwar soll ein Mieter durch die vom Gesetz verlangte Ankündigung einer Modernisierung in die Lage versetzt werden, sich auf eine Erhöhung der Miete einzustellen oder von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, der Vermieter jedoch solle nicht in seinem Recht beschränkt werden, Kosten einer Modernisierung auf den Mieter umlegen zu dürfen. Daher könne der Vermieter in diesem Fall auch ohne vorherige Ankündigung die Mieterhöhung verlangen.
Gemäß § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf ein Vermieter bei Modernisierungen der Immobilie die Jahresmiete der betreffenden Wohnung um bis zu 11 Prozent erhöhen. Nach § 554 Abs. 3 BGB muss der Vermieter den Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen informieren. Diese Information muss in Textform erfolgen und den Mieter über den Art und Umfang der Maßnahme, den Zeitpunkt des Beginns, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall hat ein Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses kann er bis zum Ende des Monats, der auf die Mitteilung folgt, ausüben.
Wie der oben genannte Fall zeigt, verliert der Vermieter sein Recht auf Erhöhung der Miete jedoch nicht, wenn die tatsächlich durchgeführte Modernisierung nicht fristgerecht angekündigt wurde.
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