Im Urlaub jobben: Was ist eigentlich erlaubt?

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Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist nicht nur der Anspruch der Arbeitnehmer auf ein gesetzliches Mindestmaß an Urlaub geregelt. Außerdem heißt es, dass der Erwerbstätige zur Erholung freigestellt werden muss - ohne finanzielle Nachteile.

So mancher Arbeitnehmer will in der arbeitsfreien Zeit jedoch etwas hinzuverdienen oder Tätigkeiten ausüben, die nur ihm persönlich zugute kommen. § 8 BurlG schreibt aber vor, dass es eine Verpflichtung zur Erholung gibt und man folglich im Urlaubs keiner diesem Zwecke widersprechende Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Was ist also erlaubt?

Entgeltlich oder unentgeltlich?

ARAG Experten erläutern in diesem Zusammenhang, dass man von Erwerbstätigkeit dann spricht, wenn ein Arbeitnehmer eine Gegenleistung mit der Absicht einer Gewinnerzielung für andere erbringt – gewöhnlich entgeltlich. Alle unentgeltliche Tätigkeiten indes sind während des Urlaubs durchaus erlaubt. Dazu zählen Gefälligkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Fortbildungsmaßnahmen oder andere Tätigkeiten, die ausschließlich der eigenen Person zugute kommen. Hat der Arbeitgeber überdies Nebentätigkeiten - auch entgeltliche - genehmigt, dürfen diese auch während des Urlaubs aufgenommen werden.

Selbstbestimmung ist maßgeblich

Im gesetzlichen Sinne widerspricht eine Erwerbstätigkeit dann dem Zwecke des Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer trotz Urlaubs in gleichem zeitlichem Umfang weiterarbeitet. Sofern er jedoch selbstbestimmte Erholung in einer ausgleichenden Tätigkeit sucht, die zudem vergütet wird, ist dies sein gutes Recht. Klassisches Beispiel ist der Ausgleich einer eher statischen durch eine körperlich beanspruchende Tätigkeit.

Arbeitgeberwechsel

Steht die Aufnahme eines neuen Jobs an, ist es nicht selten, dass man seinen Resturlaub so legt, dass dieser am Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Allerdings muss man das BurlG insofern achten, als man nicht während dieses Urlaubs bereits die neue Tätigkeit aufnehmen darf. Einzige Ausnahme: Ein Aufhebungsvertrag, der gleichzeitig den Resturlaub beispielsweise in Form einer Abgeltung regelt. Einen Anspruch hierauf gibt es allerdings nicht - schlimmstenfalls gilt es den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten.

Missachtung des Gesetzes hat Konsequenzen

Bei einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 BurlG kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So hat der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung oder gar einer außerordentlichen Kündigung zu rechnen. Es könnten sogar Ansprüche des Arbeitgebers auf Unterlassung und Schadenersatz entstehen. Das Urlaubsgelt müsste der Arbeitnehmer im Fall der Fälle zumindest nicht erstatten.

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