Praxisgebühr Befreiung: Praxisgebühr wird nicht immer fällig

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Krankenkassenbeiträge
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Wer jedes Quartal einen Arzt aufsucht, muss in der Regel die Praxisgebühr von 10 Euro zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Entrichtung der Gebühr entfällt.

Wer ist von der Praxisgebühr befreit?

Keine Praxisgebühr wird für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr erhoben. Dasselbe gilt für Privatpatienten oder Angehörige der Heilfürsorge. Haben gesetzlich Krankenversicherte mit ihrer Krankenkasse eine Kostenerstattung vereinbart, müssen sie ebenfalls die 10 Euro nicht entrichten. Wer im aktuellen Quartal schon einmal die Praxisgebühr gezahlt hat, muss nicht noch ein zweites Mal zahlen. Wer eine Überweisung von einem anderen Arzt vorlegt oder von Zuzahlungen befreit ist, gehört ebenso zu den Nichtzahlern wie diejenigen, die bei einem Psychotherapeuten ihre Gebühr bereits entrichtet haben und dies per Quittung belegen können.

Bestimmte Behandlungen ohne Praxisgebühr

Nicht nur bestimmte Personengruppen dürfen auf die Zahlung der Praxisgebühr verzichten, auch bei den Behandlungen gibt es Ausnahmen von der Regel. Eine davon ist die Behandlung nach einem Berufsunfall. Auch Vorsorgemaßnahmen wie die Krebsfrüherkennung oder die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung sind von der Gebühr befreit, solange keine anschließende Behandlung oder die Ausstellung eines Rezepts erfolgt. Individuelle Gesundheitsleistungen (IgeL) wie Eignungsuntersuchungen gehören grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Für eine solche Maßnahme wird dann ebenfalls keine Praxisgebühr fällig.

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