Bei beruflichem Umzug Miete begrenzt als Werbungskosten abzugsfähig

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Wer aufgrund eines Job-Wechsels eine zweite Wohnung anmieten muss, kann die Miete gemäß dem Urteil des BFH zeitlich begrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Bei einem beruflich bedingten Umzug und der notwendigen Anmietung einer zweiten Wohnung können die Kosten für die Miete in unbegrenzter Höhe, jedoch mit zeitlicher Begrenzung, steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies entschied der BFH mit dem Urteil Az. VI R 2/11 vom 13.07.2011.

Der Fall vor dem BFH
Ein Ehepaar bewohnte eine gemeinsame Wohnung, nach einem Arbeitsplatzwechsels musste der Ehemann in einer anderen Stadt eine Wohnung mieten. Die Wohnung mit 165 m² wurde zum 1. Dezember angemietet entsprechend dem ersten Arbeitstag des Ehemanns. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen im Februar ebenfalls in die neue Wohnung. Für die Zeit von Dezember bis Februar gab der Ehemann in der Einkommensteuererklärung die Miete als Kosten für die doppelte Haushaltsführung an, da in dieser Zeit auch doppelte Mietkosten für die Familie anfielen, da die Kündigung des alten Mietvertrags erst zum Termin Ende Februar möglich war. Die angegebenen Kosten für die doppelte Haushaltsführung wurden vom Finanzamt jedoch nur anteilig akzeptiert, da seit einiger Zeit eine neue Regelung für die doppelte Haushaltsführung besteht, die besagt, dass eine Wohnung, die extra am Arbeitsort angemietet wird, maximal 60 m² umfassen darf.

Das Urteil des BFH
Das BFH entschied jedoch anders als das Finanzamt mit der Begründung, dass die neue Wohnung nicht dauerhaft als Zweitwohnsitz geplant war sondern als neue Familienwohnung genutzt werden sollte, was mit dem Umzug der Familie im Februar nachgewiesen war. Nach Angaben der Richter am BFH können während der beruflich bedingen Umzugsphase die zusätzlichen Kosten für die Miete unbegrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden und gelten nicht als Kosten für doppelte Haushaltsführung. Die Umzugsphase umfasst den Zeitraum von der Kündigung der bislang genutzten Wohnung der Familie bis zum Ablauf der ordentlichen Frist zur Kündigung des Mietvertrags. Im Regelfall liegt dieser Zeitraum bei drei Monaten. Bis der Umzug komplett vollzogen ist, kann die Miete für die neue Familienwohnung in der Steuererklärung als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

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