Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.09.2011 (BGH, Az. VIII ZR 326/10) können Vermieter noch funktionsfähige Zähler für Wärme- und Wasserverbrauch gegen moderne Geräte ersetzen, weil dadurch der Wohnwert eine Verbesserung erfährt.
Mieterin wollte kein Funksystem
Ein Vermieter klagte gegen eine Mieterin, weil dieser funkbasierte Zähler für Warm- und Kaltwasserverbrauch in den Wohnungen seines Mehrfamilienhauses einbauen lassen wollte. Die Mieterin weigerte sich dagegen, weil sie kein Funksystem in ihrer Wohnung wollte. Gemäß § 4 der Heizkostenverordnung muss der anteilige Verbrauch von Heizung und Wasser der Mieter mit Zählern erfasst werden. Mit dem neuen funkbasierten System, das der Vermieter der Beklagten als Hauseigentümer anschaffen wollte, können die Zählerwerte von den Ableseunternehmen aus der Ferne erkannt werden. Ableser in der Wohnung und verpasste Termine würden entfallen.
Austausch der Zähler rechtens
Auch wenn noch funktionsfähige Zähler in der Wohnung vorhanden sind, muss die Mieterin den Einbau der modernen Geräte dulden, so das Urteil des Bundesgerichtshofes. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Vermieter insgesamt Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraumes durchführen darf und die Mieter dies hinnehmen müssen. Im vorliegenden Fall müssen die Wohnungen zur Ablesung der Werte nicht mehr betreten werden, und Energie und Wasser werden gespart. Dies verbessere den Wohnwert deutlich. Außerdem sei dem Vermieter nicht zuzumuten, in seinem Haus zwei Ablesesysteme zu betreiben.
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