Mieter verstorben: Mietvertrag endet nicht automatisch

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Neben den persönlichen und emotionalen Belastungen stehen Hinterbliebene im Todesfall eines Angehörigen häufig vor einem Berg zu erledigender und abzuwickelnder Dinge und Fragen. Zum Beispiel: Was wird aus der Wohnung des Verstorbenen?

Ehepartner oder Kinder können in das Mietverhältnis eintreten

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung weist darauf hin, dass ein Mietvertrag nicht automatisch mit dem Tod eines Mieters endet. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Ehegatten oder dem Kind respektive den Kindern ist durchaus möglich. Haben Ehepartner zusammengelebt, tritt der überlebende Gatten in das Mietverhältnis ein. Dabei ist unerheblich, ob dieser ursprünglich den Mietvertrag mit unterzeichnet hatte. Auch Kinder oder andere Personen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, können das gleiche Recht in Anspruch nehmen.

Erbschaft ausschlagen

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann allerdings auch abgelehnt werden. In dem Fall, dass der Mietvertrag nicht fortgeführt wird, geht dieser rechtlich auf die Erben über, die für Mietzahlungen und sonstigen Forderungen haften müssen. Ausnahme: Die Erben schlagen die Erbschaft aus. Andernfalls sollten sie unmittelbar den Mietvertrag kündigen.

Absicherung für Vermieter

Auch der Vermieter hat das Recht, den Vertrag zu kündigen. Schließlich gilt es auch für ihn, seinen Schaden zu begrenzen. Eine Nachlasspflegschaft, die beim Nachlassgericht beantragt werden kann, ist eine Möglichkeit hier. Ein Nachlasspfleger bekommt dann die Aufgabe, die Erben zu ermitteln und für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses Sorge zu tragen.

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