Nutzer, die ihr Mobiltelefon während des laufenden Vertrags mit ihrem Mobilfunkbetreiber anderweitig nutzen möchten, werden durch den SIM-Lock genau daran gehindert. Via Internet bot ein Mann die "Entsperrung" dieser Mobiltelefone an. Mit Hilfe von „Entsperrboxen“ der jeweiligen Hersteller erwarb er auf einer inoffiziellen Web-Site den jeweils erforderlichen Entsperrcode. Anschließend konnten die Telefone genutzt werden, als habe es nie einen SIM-Lock gegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Göttingen (AZ 62 Ds 51 Js 9946/10) liegt hier eine „Schuld wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung“ vor. Die Argumentation der Richter geht dahin, dass der Hersteller durch das Implementieren eines SIM-Locks die Nutzungsmöglichkeiten des von ihm subventionierten Telefons begrenzt. Die Rechte zur Änderung behält er sich dabei ausdrücklich vor. Hebt man nun den SIM-Lock auf, greift man in fremde Nutzungsrechte ein und begeht damit eine strafbare Handlung.
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