Smartphones: Applikationen könnten zur Kostenfalle werden

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Der Kauf eines Smartphones will hinsichtlich des korrespondierenden Tarifes wohl überlegt sein. Zusatzanwendungen und Apps bergen nämlich eine Kostenfalle von mitunter beachtlichem Ausmaß.

Auf insgesamt 1.200 € belief sich beispielsweise die Rechnung einer iPhone-Nutzerin für Internetverbindungen über das Mobilfunknetz. Sie hatte mit ihrem Betreiber einen Vertrag in einem herkömmlichen Sprach-Tarif abgeschlossen und die Wlan-Funktion des Smartphones ausgeschaltet.

Viele Apps setzen Datenverbindungen voraus

Was die Nutzerin aus Unkenntnis über die GPRS-Funktion ihres neuen Smartphones nämlich nicht deaktiviert hatte, war die Mobile-Daten-Schnittstelle ihres neuen Gerätes. Eine Vielzahl der Zusatzanwendungen und Apps bei Smartphones wie dem iPhone oder auch bei Androids wie Windows Phone 7, Symbian, Blackberry oder Bada funktionieren aber nur, wenn im Hintergrund Datenverbindungen aufgebaut werden. Bei einem teuren Standard-Datentarif eine beachtliche Rechnungsposition.

Fazit: Geräteeinstellungen verändern oder Tarif anpassen

Smartphone Nutzer sollten sich dies bewusst machen und sich entweder für einen passenden Datentarif entscheiden oder in den Geräte-Einstellungen sowohl Wlan als auch die Mobile-Daten-Schnittstelle separat deaktivieren.

Mobilfunkanbieter zur vollständigen Information verpflichtet

Allerdings sind Mobilfunkanbieter dazu verpflichtet, ihre Kunden ausreichend über das Bestehen einer GPRS-Internetverbindung zu informieren. Im beschriebenen Fall wünschte die Kundin keinen Datendienst. Im Verkaufsgespräch für ihr iPhone war sie jedoch nicht über die Kosten informiert worden, die für den Aufbau von Datenverbindungen im Hintergrund anfallen.

Urteil schützt vor Kosten durch ungewollte Internetverbindung

Der geschilderte Fall ging vor Gericht. Wie am 16. Juni dieses Jahres veröffentlicht wurde, wies das zuständige Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 C 16/11 die Klage des Mobilfunkbetreibers auf Zahlung der 1.200 € durch die Kunden ab. Es bestehe keine Zahlungspflicht, wenn sich bei Nutzung des Smartphones ungewollt eine kostenpflichtige Datenverbindung aufbaue.

Die Richter argumentierten, zwischen den Parteien sei keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Datentarifs zustande gekommen. Die AGB wiesen im Gegenteil sogar explizit darauf hin, dass die Sprachverbindungen keine Daten beinhalteten.

Außerdem habe die Kundin zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung der Mobile-Daten-Dienste beantragt. Die bloße Inbetriebnahme eines Gerätes, das mobiles Surfen im Internet ermögliche, führe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung entsprechender Gebühren. Für die Kundin war nicht erkennbar, wann eine Internetverbindung hergestellt werde und wann nicht.

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