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Die Schwere des Verschuldens ist ausschlaggebend
Im vorliegenden Fall klagte eine Autovermietung auf Schadenersatz. Eine Firma mietete ein Fahrzeug und überließ es einem Angestellten. Dieser fuhr mit dem Leihfahrzeug infolge erhöhten Akoholkonsums. und überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum. Der entstandene Sachschaden wurde auf mehr als 16.000 € beziffert.
Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam
Wie in den AGB der Vermietung festgeschrieben, gilt eine Haftungsbeschränkung für die Selbstbeteiligung dann nicht, wenn durch den Mieter respektive den durch sie autorisierten Fahrer ein Schaden verursacht wird, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegen. Grobe Fahrlässigkeit verpflichte zu einem vollumfänglichen Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel zum Aktenzeichen VI ZR 46/10 für unwirksam. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schadensverursacher ausschließlich in Höhe der Selbstbeteiligung haftet. Die Richter stellen eher auf die Schwere des Verschuldens desjenigen ab, der grob fahrlässig handelt. Im Einzelfall gilt es, dies zu bewerten, um den Umfang des zu ersetzenden Schadens zu ermitteln.
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