Erzielen studierende Kinder ein eigenes Einkommen über der Jahresgrenze von 8.004 Euro, müssen aber gleichzeitig Semestergebühren in voller Höhe gezahlt werden, wirken sich diese Semestergebühren mindernd auf das Einkommen aus. So entschied kürzlich der BFH, nachdem der Vater eines studierenden Sohnes geklagt hatte. Die Familienkasse hatte den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, weil das Einkommen des Sohnes über der Höchstgrenze lag. Der Vater klagte zunächst vor dem Finanzgericht, welches der Klage stattgab. Da Semestergebühren einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf darstellen, dürften diese vom Einkommen abgezogen werden.
Trotz Semesterticket keine Mischkosten
Die Semestergebühren des Sohnes erhielten zusätzlich ein Semesterticket, weshalb die Verwaltung die Gebühren als Mischkosten beurteilte und auf der Ausweisung der einzelnen Positionen bestand. Der BFH gab der Familienkasse nicht recht. Der Erwerb eines Semestertickets im Rahmen der Semestergebühren stelle keine schädliche private Mitveranlassung dar, da der Studierende über den Erwerb solcher zusätzlicher Leistungen nicht frei entscheiden könne. Somit seien die kompletten Semestergebühren voll abzugsfähig (BFH, Urteil vom 22.9.2011, Az. III R 38/08).
Keine Einkommensgrenzen mehr ab 2012
Das leidige Problem der Einkommensprüfung wird ab 2012 der Vergangenheit angehören. Eltern, die für volljährige Kinder bis zum Alter von 25 Jahren Kindergeld beantragen, müssen das Einkommen des Kindes nicht mehr angeben.
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