Nichtnutzergebühr fürs Handy ist unzulässig

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Handy Jugendliche
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Kunden von mobilcom-debitel sollten knapp 5 Euro zahlen, wenn sie ihr Handy mehr als drei Monate weder fürs Telefonieren noch für SMS nutzen. Hiergegen erhob der vzbv Klage beim Landgericht Kiel und bekam Recht.

Unter der Bezeichnung "Nichtnutzergebühr" hatte mobilcom-debitel eine Fußnote in seinen Preislisten, wonach ein Aufpreis fürs Nichttelefonieren auf die monatliche Grundgebühr erhoben werden sollte. Das Landgericht Kiel erachtete diese Klausel als unangemessene Benachteiligung für die Handynutzer und damit als unzulässig.

Im gleichen Zuge war der vzbv gegen einen SIM-Karten-Pfand von mobilcom-debitel vorgegangen. Wenn Kunden zwei Wochen nach Ablauf des Vertrages ihre SIM-Karte nicht zurückgegeben hatten, sollten sie an den Mobilfunkanbieter rund 10 Euro zahlen. Diesen "pauschalen" Schadensersatzanspruch verurteilten die Kieler Richter ebenfalls als unrechtmäßig. Hinzu kommt, dass der Wert einer SIM-Karte nach Vertragsende kaum noch 10 Euro erreichen dürfte.

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