Aufbewahrungsfristen: Kontoauszüge und Belege nicht wegwerfen

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Privatpersonen haben eigentlich keine gesetzliche Pflicht, Kontoauszüge und andere Bankbelege aufzuheben. Dennoch sind viele Belege wichtig, wenn z.B. Mängelansprüche aus Kaufverträgen geltend gemacht werden sollen.

Verjährungsfristen bis zu zehn Jahren
Normalerweise verjähren Mängelansprüche nach drei Jahren, wobei die Frist am Jahresende mit Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis darüber zu laufen beginnt. Der Liefertermin der Sache ist ausschlaggebend für die zweijährige Frist, die für Mängelansprüche aus Kaufverträgen gilt. Besteht keine Kenntnis von dem Anspruch, läuft eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Bei Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken müssen auch Privatpersonen die entsprechenden Belege wie Rechnungen oder Kontoauszüge mindestens zwei Jahre aufbewahren, schreibt der Gesetzgeber vor (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Am Ende des entsprechenden Kalenderjahres setzt die Aufbewahrungsfrist ein.

Das heißt, Rechnungen und Kontoauszüge aus 2010 und 2011 sollten noch einige Zeit in den Akten bleiben.

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