Untervermietung: Tipps und Tricks zum Untermietvertrag

Wer Wohnraum dauerhaft oder vorübergehend untervermietet, muss sich an gewisse rechtliche Vorgaben halten.

Wenn der Wohnraum durch geänderte Lebensumstände zu klein geworden ist oder vorübergehend nicht benötigt wird, ist Untervermietung die ideale Lösung. Auch im Zuge des immer mehr im Trend liegenden Wohnungstauschs während der Urlaubszeit wird Untervermietung immer mehr ein Thema. Damit man als Mieter hinterher keinen Ärger bekommt, sind im Vorfeld einige wichtige Punkte zu beachten.

Keine Untervermietung ohne Erlaubnis

Dass vor einer Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss, steht eigentlich außer Frage. In bestimmten Fällen hat der Mieter sogar einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung durch den Vermieter. Das ist bei einem berechtigten Interesse der Fall, etwa wenn nach dem Auszug der Kinder oder einer Scheidung der Wohnraum zu groß geworden ist oder wenn aufgrund von Arbeitslosigkeit die Mietkosten nicht mehr allein getragen werden können.

Erhebung von Zuschlag für Untervermietung ist zulässig

Da durch Untervermietung die Wohnräume einer zusätzlichen Abnutzung unterliegen, darf der Vermieter im Zuge seiner Zustimmung einen sogenannten Untermietzuschlag verlangen. Der Mieter muss diesen Zuschlag hinnehmen und darf nicht ohne Zustimmung die Wohnung untervermieten. Ansonsten ist mit einer Unterlassungsklage oder gar einer fristlosen Kündigung von Seiten des Vermieters zu rechnen.

Untervermietung ist steuerpflichtig

Wer aus einer Untervermietung Einnahmen erzielt, muss dafür Steuern abführen. Unter Umständen wird die Untervermietung sogar als Gewerbe eingestuft, nämlich dann, wenn sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet und dauerhaft ist. In diesem Fall muss die Untervermietung unverzüglich beim Finanzamt sowie beim Gewerbeamt angezeigt werden. Anderenfalls kann eine Untervermietung untersagt und ein Bußgeld erhoben werden. Wird der Wohnraum an wechselnde Gäste und nur für kurze Zeit vermietet, etwa in der Urlaubszeit, ist auf jeden Fall Umsatzsteuer abzuführen. Lediglich wenn die jährlichen Einnahmen aus der Untervermietung unter 17.500 Euro liegen, liegt ein Kleingewerbe vor, es muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Auch bei einer klassischen, also Vermietung auf Dauer, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Für die Einnahmen aus der Untervermietung gilt aber in jedem Fall, dass diese bei der Einkommsteuererklärung aufgeführt werden müssen.

Haftungsrisiko liegt beim Mieter

Mieter, die ihren Wohnraum untervermieten, haften für Beschädigungen in vollem Umfang. Der Untermieter kann zwar anschließend zur Zahlung herangezogen werden, das Risiko liegt aber bei dem, der die Wohnung untervermietet.