Kündigung wegen HIV-Infektion ist rechtmäßig

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In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.1.2012 (6 Sa 2159/11, n. rk.) werden die Entschädigungsansprüche eines chemisch-technischen Assistenten zurückgewiesen. Der Mann war im war im "Reinbereich" des Pharmaunternehmens tätig, erhielt jedoch nach Feststellung seiner HIV-Infektion noch während der Probezeit die Kündigung. Als Grund wurde angeführt, dass laut Firmenbestimmungen in diesem Fertigungsbereich zur Medikamentenherstellung keine Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – besonders HIV-Infektion – angestellt sein dürfen.

Damit folgte das Landesarbeitsgericht der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sei nicht missachtet worden, und es gäbe aufgrund der Kündigung in der Probezeit auch keine soziale Rechtfertigung nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet hier ebenfalls keine Anwendung aufgrund der für alle Arbeitnehmer der Beklagten im "Reinbereich" festgelegten Regelung.

Revision zum BAG kann noch eingelegt werden.

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