Das Verwaltungsgericht Hannover entschied zum Aktenzeichen 10 A 4180/09, dass der Fahrzeughalter die Kosten eines Polizeieinsatzes dann bezahlen muss, wenn der Fehlalarm eines Autos auf einem technischen Defekt beruht.
Wie der Automobilclub ADAC erläutert, sehe die Gebührenordnung für diesen Fall die Zahlung eines Pauschalbetrages von 112 € vor, und zwar unabhängig vom eigenen Verschulden.
Einbruchversuch muss nachgewiesen werden
Ohne weitere Kosten für den Fahrzeughalter bleibt der Einsatz der Polizei lediglich dann, wenn der Alarm durch einen versuchten Einbruch gerechtfertigt sei. Allerdings muss der Einbruchversuch nachgewiesen werden.
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