Flugreisende: Diese Rechte haben Sie im Falle eines Flug-Streiks

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Flughafen
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Es herrscht keine Rechtssicherheit darüber, ob man im Falle eines Flugausfalls infolge Streiks von höherer Gewalt sprechen kann. Genau diese Einstufung ist jedoch maßgeblich für eventuelle Schadenersatzansprüche. Experten der ARAG fassen die Rechte der Flugreisenden im Falle eines Streiks wie folgt zusammen.

Grundsätzlicher Anspruch auf Betreuung
Zunächst einmal sind die Fluggesellschaften angehalten, ihre Fluggäste über ihre Rechte sowie Verzögerungen zu informieren. Während der Wartezeit existiert ein Anspruch auf Betreuung basierend auf einer Verordnung der Europäischen Union, und zwar ungeachtet einer Verursacher- oder Schuldfrage.

Diese Regelung gilt für Flüge innerhalb der EU bis zu einer Distanz von 1.500 km ab einer Wartezeit von 2 Stunden, bei Distanzen von bis zu 3.500 km ab 3 Stunden Verzögerung und bei Distanzen von über 3.500 km ab 4 Stunden Wartezeit.

Wartende haben einen Anspruch auf Verpflegung und ggf. Unterkunft
So hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft, wer über Stunden am Flughafen warten muss. Dieser Anspruch umfasst Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und - bei längeren Aufenthalten über Nacht - eine Unterkunft. Kunden können ihr Recht einfordern und um Aushändigung von Restaurant- und Hotelgutscheine sowie Transfers nachsuchen.

Sofern die Mitarbeiter der Airline keine entsprechende Initiative ergreifen, ist es dem Reisenden gestattet, sich selbst mit Essen und ggf. einer Schlafgelegenheit in adäquatem Rahmen zu versorgen. Die Schadenminderungspflicht verpflichtet hierbei zu Kostenminimierung ("überschaubarer Rahmen"). Die Fluggesellschaft muss die Kosten später erstatten.

Den Flugpreis erstatten muss die Fluggesellschaft dann, wenn die Verzögerung fünf Stunden überschreitet. Ist der Anschlussflug verspätet, leitet sich daraus eine Verpflichtung zum kostenlosen Rückflug ab. Im Falle mangelnder Kooperation, muss sich der Fluggast zunächst an das Unternehmen wenden, bei dem der Flug gebucht wurde. Bleiben Forderungen offen, beschreitet man den Beschwerdeweg beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig (www.lba.de).

Umwege oder Zwischenstationen sind in Kauf zu nehmen
Fällt ein internationaler Flug aus, steht die Gesellschaft in der Pflicht, einen alternativen Flug zum gebuchten Zielort anzubieten. Dabei muss der Fluggast allerdings sowohl einen Umweg als auch einen Zwischenstopp tolerieren. Sofern andere Airlines freie Plätze haben, müssen die Passagiere entsprechend umgebucht werden.

Bei innerdeutschen Flügen gibt es die Möglichkeit, auf die Bahn als Transportmittel auszuweichen. Die Tickets sind dann am Check-in-Automaten in einen Reisegutschein umzuwandeln. In Abstimmung mit der Airline kann der Fluggast alternativ das Ticket selbst erwerben und später zusammen mit dem Flugticket zur Kostenerstattung vorlegen.

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