Liegen bei Rentnern oder nicht berufstätigen Kindern die Jahreseinkünfte unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, können Zinsen und Dividenden häufig über den Sparer-Pauschbetrag von 801 € hinaus steuerfrei vereinnahmt werden. Der Freibetrag liegt aktuell bei 8.004 € +36 € Sonderausgaben-Pauschbetrag per annum.
Nur der Ertragsanteil ist bei Renten steuerpflichtig
Bei Rentnern ist zu beachten, dass als steuerlich relevantes Einkommen nur so genannte Ertragsanteil zählt. Bei gesetzlichen Renten wurde die Höhe des Ertragsanteils im Jahr 2005 auf 50 % festgelegt. Seither ist sie in jedem Jahr um zwei Prozentpunkte angehoben worden. Wer in diesem Jahr erstmalig Rente bezieht darf von einem Ertragsanteil in Höhe von 64 % ausgehen. Konkret bedeutet das: Von 1.000 € Rente sind 640 € steuerpflichtig.
Freibeträge für Kapitaleinkünfte nutzen
Nicht ausgenutzte Freibeträge bei der Einkommensteuer können demnach für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über den Sparer-Pauschbetrag (801 €) hinausgehen. Beim Finanzamt kann man dann eine sogenannte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) beantragen, die 3 Jahre lang gültig ist. Dazu bedarf es lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen. Sie wird jedem ausgestellt, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss.
Diese Bescheinigung kann man der Bank vorlegen. Somit werden Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt, und zwar auch bei Überschreitung des Sparer-Pauschbetrages. Man erspart sich zudem den Aufwand einer jährlichen Einkommenssteuererklärung zwecks Erstattung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer.
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