Arbeitszimmer auch bei Arbeitslosigkeit absetzbar

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für ein Arbeitszimmer auch im Falle von Arbeitslosigkeit geltend gemacht werden – sogar in voller Höhe.

Auch ein Arbeitsloser kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, sofern er es nutzt, um sich auf eine künftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten.

Die Voraussetzungen
So gestattet der Bundesfinanzhof den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen steuerpflichtigen Einkünften in Höhe von höchstens 1.250,00 € per annum, wenn es keinen alternativen Arbeitsplatz für die geplante spätere Tätigkeit geben wird, zum Beispiel bei Aufnahme einer Lehrertätigkeit.

Die volle Höhe kann in Abzug gebracht werden, wenn das Zimmer später Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Selbstständiger sein wird.

Die Abzugsfähigkeit entfällt ganz, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung später ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Schließlich wäre auch während der späteren Berufstätigkeit kein Abzug des Zimmers als Werbungskosten möglich.