Wie PKV-Beiträge steuermindernd wirken

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden steuermindernd anerkannt und senken so die Steuerlast.

Der Steuerzahler kann mindestens 80 Prozent der gezahlten PKV-Beiträge steuermindernd geltend machen, die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind sogar zu 100 Prozent abzugsfähig. Diese Regelung gilt nicht nur für die Versicherten selbst, die Beiträge für Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder können ebenfalls steuermindernd wirken. Dazu müssen die Versicherten einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld für sie haben. Dies führt im Einzelfall zu erheblichen Ersparnissen.

Als Faustformel gilt, dass die genaue Ermittlung der abzugsfähigen PKV-Beiträge dabei anhand einer komplizierten Rechenformel erfolgt. Diese ist in der sogenannten “Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung” (KVBEVO) festgelegt.

Nur bestimmte Leistungen werden anerkannt
Der Teil der Beiträge, der einer sogenannten Basiskrankenversicherung vergleichbar dem GKV-Niveau entspricht, wird vom Gesetzgeber als abzugsfähig anerkannt, Bei einem Versicherungsschutz, der das Basisniveau übersteigt, werden pauschale Abschläge für die zusätzlichen Tarifleistungen erhoben. Das Einbettzimmer im Krankenhaus, die Heilpraktiker-Behandlung oder kieferorthopädische Mehrleistungen können ebenso wenig wie Beiträge für ein Krankentagegeld steuermindernd geltend gemacht werden.

Vorsorgeaufwendungen können abgesetzt werden
Die Beiträge für solche Leistungen werden generell als Vorsorgebeiträge anerkannt. Bei Arbeitnehmern und Beamten bis 1.900 Euro jährlich, für Selbstständige 2.800 Euro, für Ehegatten gelten die Höchstgrenzen bei Ehepaaren für jeden separat. Allerdings kann diese Abzugsmöglichkeit nur genutzt werden, wenn die Höchstgrenzen nicht bereits durch die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Versicherten erreicht sind.

Nur tatsächlich gezahlte Prämien reduzieren die Steuerlast. Kosten, die durch eine Selbstbeteiligung entstehen, werden nicht als gezahlte Beiträge akzeptiert, Beitragsrückerstattungen reduzieren die Höhe der abzugsfähigen Beiträge. Beiträge für Beitragsentlastungstarife und Anwartschaftsversicherungen sind in der Höhe abzugsfähig, in der sie sich auf die Basiskrankenversicherung beziehen. Anwartschaftsversicherungen werden bis zu 100 Euro jährlich sogar ungeprüft anerkannt.

Service der PKV
Die Privaten Krankenversicherung übernehmen die Berechnung der abzugsfähigen Beiträge für ihre Kunden und sparen diesen die Berechnungen. Dennoch kann eine intensive Beschäftigung mit diesem Thema durchaus lohnend sein.

Mehr Beiträge ergeben höhere Steuerminderung
So führt eine Reduzierung eines Selbstbehaltes zwar erst zu einer Beitragserhöhung, diese wird aber zu großen Teilen durch eine höhere Steuerersparnis aufgefangen. Da aber die Reduzierung des Selbstbehaltes unter Umständen eine neue Risikoprüfung erfordert, sollten Maßnahmen dieser Art vorab mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt werden.

Beiträge, die im Voraus gezahlt werden, werden als steuermindernd anerkannt. PKV-Beiträge lassen sich maximal für eine Zeitspanne von insgesamt zweieinhalb Jahren in einer Steuererklärung geltend machen. Dies kann zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen, als wenn die Beiträge stets in dem Jahr in der Steuererklärung stünden, für das sie tatsächlich anfallen.