Arbeitslosengeld: Teure Ballungsräume begründen keine kleinere Wohnung

ARGE darf nicht zum Umzug in eine kleinere Wohnung zwingen, wenn die Richtlinien dies nicht ausdrücklich verlangen

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich auch in teuren Ballungsräumen nicht mit kleineren Wohnungen zufrieden geben als in den allgemeinen Richtlinien des Landes festgelegt. Die ARGE als Grundsicherungsträger kann keinen ALGII-Empfänger dazu zwingen, in eine kleinere als in den Richtlinien festgelegte Wohnung zu ziehen, auch nicht mit dem Argument, sogar Erwerbstätige müssten sich in Ballungsräumen aufgrund der hohen Mieten einschränken und in kleinere Wohnungen ziehen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser gegen die ARGE geklagt. Der arbeitslose Kläger bewohnte eine 56 Quadratmeter große Wohnung mit zwei Zimmern in München. Die ARGE zahlte zunächst anstandslos die Miete, verlangte aber später den Umzug in eine kleinere Wohnung mit maximal 45 Quadratmetern Wohnfläche. Die ARGE argumentierte dabei, selbst alleinstehende Erwerbstätige mit gutem Gehalt müssten in der bayerischen Hauptstadt oft mit kleineren Wohnungen vorlieb nehmen. Der Arbeitslose klagte und berief sich auf die in Bayern geltenden Richtwerte. Diese besagen, dass einer einzelnen Person eine Wohnung von 50 Quadratmetern Wohnfläche und 2 Zimmern zusteht. Da für Ballungsgebietet und teure Hauptstädte keine gegenteiligen oder gesonderten Richtlinien vorliegen, müssten die allgemeinen Richtlinien dementsprechend auch für ihn gelten. Weiterhin würde ein Umzug bedeuten, dass der Mann sein soziales Umfeld verlieren würde. Die Richter des Bundessozialgerichtes hatten dem nichts mehr hinzuzufügen und entschieden unter Aktenzeichen B 4 AS 30/08 R im Sinne des Klägers.