Bei Eltern, die Hartz IV-Leistungen erhalten, wird das
Elterngeld als leistungsminderndes Einkommen von den Sozialleistungen in Abzug gebracht. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2011 und wurde nun vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil Az: L 6 AS 623/11 als rechtmäßig erachtet.
LSG verweist auf Grundgedanken von Elterngeld:
Eltern hatten gegen diese Regelung geklagt und 300 € mehr pro Monat gefordert, da diese die Ansicht vertraten, dass durch die Berücksichtigung von
Elterngeld als Leistungsminderung Hartz IV Empfänger benachteiligt werden, da dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Der 6. Senat des Landessozialgerichts entschied jedoch ebenfalls wie zuvor bereits das Sozialgericht Koblenz, dass die Regelung rechtmäßig ist.
Dabei verwiesen die Richter auf den Grundgedanken von Elterngeld, das Eltern dazu anregen soll, die Berufstätigkeit zu unterbrechen, um sich der Kindererziehung zu widmen. Dieser Grundgedanke ist bei Hartz IV Empfängern nicht zutreffend. Zudem ist der Bedarf der Kinder bereits in den Regelleistungen und Zusatzleistungen berücksichtigt.
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