Privatinsolvenz: Durch Neuregelung sollen Schulden schneller erlassen werden

Die Neuregelung der Privatinsolvenz ab 1. Juli 2014 soll einen schnelleren Erlass der Schulden und somit einen früheren Neubeginn ermöglichen.

Mit dem neuen Gesetz zur Privatinsolvenz, das am 1. Juli 2014 in Kraft tritt, sollen Schuldner künftig bereits nach fünf oder sogar nach drei Jahren die Möglichkeit haben, dass die Restschulden erlassen werden. Bisher war dies erst nach sechs Jahren möglich.

Voraussetzungen zum früheren Schuldenerlass bei Privatinsolvenz
Schuldnern, die es schaffen, in drei Jahren mindestens 35 Prozent der gesamten Schulden an die Gläubiger zurückzuzahlen und die Verfahrenskosten zu tragen, werden die Restschulden erlassen. Schuldner, die während der Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren zumindest die Kosten des Verfahrens zahlen können, erhalten nach diesem Zeitraum einen Restschuldenerlass. Zudem sind strenge Auflagen zu erfüllen, egal ob außergerichtlich oder unter gerichtlicher Aufsicht. Zu diesen Auflagen zählen unter anderem, dass der Schuldner eine zumutbare Arbeit ausüben oder zumindest ernsthaft nach Arbeit suchen muss.
Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, die alle Auflagen erfüllen, müssen nicht befürchten, dass Vollstreckungen durch den Insolvenzverwalter erfolgen.

Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren
Vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss seitens des Schuldners eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern angestrebt werden. Im Hinblick auf eine solche Schuldenregulierung können sich Betroffene an Schuldenberatungsstellen von Wohlfahrtsverbänden oder an spezialisierte Anwälte wenden. Wird eine Einigung realisiert, ist die Abwendung einer Verbraucherinsolvenz möglich.

Pfändungsschutzkonto – P-Konto
Mit dem P-Konto wird auch Schuldnern in einer Verbraucherinsolvenz die Teilnahme am normalen Zahlungsverkehr ermöglicht. Das Pfändungsschutzkonto wird eingerichtet, indem das bisherige Girokonto durch die Bank umgewandelt wird. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit, ein P-Konto nur auf Guthabenbasis zu eröffnen. Beim P-Konto sind 1.045 € zuzüglich weitere Freibeträge, wie Unterhaltszahlungen und Kindergeld, pro Monat vor einer Pfändung geschützt.