Änderungen für die Auszahlungen beim Kinderkrankengeld seit Jahresanfang

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Ab dem 1. Januar 2015 wird die Auszahlung des Kinderkrankengeldes für Arbeitgeber und Krankenkassen vereinfacht.

Impfung Kinder
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Nach dem ab Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ändert sich die Berechnung des Kinderkrankengeldes, die Berechnung erfolgt jetzt direkt aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Diese Regelung ersetzt die bisherige Vorgehensweise, das das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt mit Einbeziehung von Einmalzahlungen zugrunde zu legen. Während der Dauer des Anspruchs unverändert bliebt, soll somit die Auszahlung für Arbeitgeber und Krankenkassen einfacher werden.

Berechnung des Kinderkrankengeldes
Jetzt beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des krankheitsbedingt ausgefallenen Nettoverdienstes. Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) werden – sofern sie nicht länger als ein Jahr vor der Freistellung ausgezahlt wurden – in voller Höhe mit einbezogen. Der maximale Auszahlungsbetrag wurde in diesem Jahr von 94,50 Euro auf 96,25 Euro erhöht. Bislang durfte das gezahlte Kinderkrankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und höchstens 90 % des Nettoverdienstes (inklusive Einmalzahlungen) nicht übersteigen. Beantragt wird das Kinderkrankengeld durch das Einreichen einer entsprechenden Krankmeldung des Arztes bei der Krankenkasse. Die zur Berechnung erforderlichen Daten erfragt die Krankenkasse anschließend beim Arbeitgeber.

Maximale Auszahlungsdauer
Insgesamt können gesetzlich versicherte Eltern eines gesetzlich versicherten Kindes pro Kalenderjahr 20 Tage Kinderkrankengeld bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall durch die notwendige Betreuung des Kindes zu Hause geltend machen. Pro Elternteil ist diese Zeit auf 10 Tage eingeschränkt, Alleinerziehende können die vollen Tage in geltend machen. Bei besonders schweren Erkrankungen kann eine unbefristete Auszahlung des Krankengeldes erfolgen. Falls die Pflege jedoch durch weitere, im Haushalt des Versicherten lebende Personen übernommen werden kann, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Vor Auszahlung der Leistung muss eine entsprechende Erklärung durch die Versicherten gegenüber der Krankenkasse erfolgen.


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