Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den nicht pfändbaren Teil der Einkünfte

Anders als das Girokonto, das bei einer Pfändung blockiert ist, bietet das P-Konto Schutz für das nicht pfändbare Einkommen.

Ein Girokonto benötigt jeder, der am Wirtschaftsleben teilnimmt. Bei einer Pfändung jedoch ist das Girokonto komplett für sämtliche Zahlungen blockiert. Zahlungen für Versicherungen, Miete oder Strom können bei einer Kontopfändung nicht mehr getätigt werden, wodurch das tägliche Leben stark beeinträchtigt wird.

Am 1. Juli 2010 steht den Bankkunden das neue P-Konto als Reform zur Auswahl. Das P-Konto bietet die Vorteile, dass in der Zeit der Kontopfändung dennoch über den Anteil der Einkünfte verfügt werden kann, die im nicht pfändbaren Bereich liegen. Laufende Zahlungen für das tägliche Leben können damit weiter ausgeführt werden. Jeder, der ein Girokonto besitzt, kann ab 1. Juli 2010 bei seiner Bank die Umstellung auf ein P-Konto verlangen, auch Kunden, auf deren Girokonto bereits eine Pfändung ausgeführt wird.

Durch die Möglichkeit, über das nicht pfändbare Einkommen auf dem P-Konto trotz Pfändung verfügen zu können, profitieren nicht nur Schuldner, sondern auch die Gläubiger. Eine Tilgung der Schulden ist mit dem P-Konto trotz Pfändung möglich. Sogar für die Banken und Sparkassen birgt das neue P-Konto aufgrund der einfacheren und weniger bürokratischen Verwaltung von Kontopfändungen Vorteile.

Auf dem P-Konto wird ein Guthaben in Höhe des aktuellen monatlichen Grundfreibetrags von 985,15 € vor Pfändung geschützt. Dadurch wird für die Schuldner und deren Unterhaltsberechtigte ein gewisser Lebensstandard gesichert. Der Basispfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrags kann unter gewissen Bedingungen entsprechend der Lebenssituation erhöht werden. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, wird der Basispfändungsschutz monatlich um 370,76 € für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht. Für die zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten folgt eine weitere Erhöhung um jeweils 206,56 €.

Zusätzlichen Schutz bietet das P-Konto für einige Sozialleistungen sowie für das Kindergeld. Hierfür ist normalerweise eine Vorlage des entsprechenden Nachweises bei der Bank ausreichend. Eine individuelle Anpassung des nicht pfändbaren Guthabens durch die Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie Stadtkasse oder Finanzamt, oder durch das Vollstreckungsgericht ist in Sonderfällen möglich. Besondere Fälle können unter anderem außerordentliche Bedürfnisse aufgrund von Krankheit des Schuldners sein.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Pfändungsschutz-Konto finden Sie hier.