Reiserücktrittsversicherung haftet nicht bei Reiseunterbrechung
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Für Urlauber, die ihre Reise lediglich wegen einer Krankheit unterbrechen und im Anschluss wieder fortsetzen, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Reiserücktrittskostenversicherung. Dies entschied das Amtsgericht München mit dem Urteil Az.: 223 C 27643/09, da in den Vertragsbedingungen der Reiserücktrittskostenversicherung lediglich der Reiseabbruch in den Leistungen beinhaltet ist. Um einen Reiseabbruch handelt es sich nur, wenn die Reise tatsächlich komplett beendet wird.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Reise in Südamerika für den ganzen Februar 2008 geplant. Der Ehemann musste sich jedoch Mitte Februar im Krankenhaus wegen eines Lungenödems stationär behandeln lassen. Die Ehefrau war während der Behandlungszeit bei ihrem Mann im Krankenhaus geblieben.
Nach dem 5-tägigen Krankenhausaufenthalt setzte das Ehepaar die Südamerikareise fort. Jedoch konnten einige der bereits im Voraus gebuchten Ausflüge und Übernachtungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für diesen Ausfall forderte der Ehemann eine Erstattung von der Reiserücktrittskostenversicherung. Die Ersatzforderung des Ehepaars für nicht in Anspruch genommene Leistungen lag bei insgesamt 2.870 $.
Die Reiserücktrittskostenversicherung verweigerte jedoch die Zahlung aufgrund der Versicherungsbedingungen, in denen geregelt ist, dass nur bei einem Reiseabbruch Anspruch auf Leistungen besteht und diese Reise nur unterbrochen und nicht abgebrochen wurde. Der Ehemann klagte anschließend vor Gericht, das jedoch der Reiserücktrittskostenversicherung Recht gab.
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