Beerdigungskosten - welcher Hinterbliebene ist wozu verpflichtet?

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Wer einen geliebten Menschen durch Tod verliert, muss sich oft neben der Trauer auch mit den praktischen Dingen belasten, die nun geplant, ausgeführt und bezahlt werden müssen. Insbesondere für die Beerdigung fallen nicht unerhebliche Kosten an. Wer muss diese organisieren und bezahlen? ARAG-Rechtsexperten geben Auskunft.

Die Bestattungsgesetze der Länder und die Friedhofssatzungen regeln, wer eine Beerdigung organisieren muss. Nach dem § 13 des Hessischen FBG müssen z. B. die Angehörigen wie Ehegatten, die Verwandten des ersten und zweiten Grades bzw. Adoptiveltern oder –kinder alle Maßnahmen wie die Leichenschau veranlassen.

Erben tragen die Kosten der Bestattung
Für die Übernahme der Kosten gelten andere Regeln. Hier sind in erster Linie die Erben gefragt, die als Gegenleistung für das zu erwartende Erbe die Kosten der Bestattung tragen müssen. Für den Fall, dass ein Erbe alleine die Kosten tragen muss, hat dieser die Möglichkeit, die anderen Erben in die Pflicht zu nehmen. Die Kosten für die Beerdigung – Bestatter, Grab, Trauerfeier, Todesanzeige und Danksagungen, Anlage der Grabstätte, evtl. Verdienstausfall und Trauerkleidung - sollten der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen sein. Reisekosten der Angehörigen und die Kosten für eine Umbettung und endgültige Bestattung werden nicht zu den Kosten für die Beerdigung gerechnet.

Unter besonderen Umständen bezahlt das Sozialamt

Was tun, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, diese Kosten zu übernehmen oder keine Angehörigen da sind? Unter bestimmten Umständen übernimmt die Kosten für die Beerdigung das Sozialamt. Vorrangig müssen jedoch Sterbegelder berücksichtig werden. Auch wenn der Verpflichtete vom Verstorbenen misshandelt wurde, kann er die Übernahme der Kosten ablehnen. Das Sozialamt trägt allerdings nur die notwendigen Kosten für eine einfache Beerdigung mit einem einfachen Sarg und Blumenschmuck, nicht jedoch die Kosten für Traueranzeigen oder eine Trauerfeier.

Auch wenn jemand anders in der Lage wäre, die Kosten für die Bestattung zu übernehmen, kann das Sozialamt die Übernahme der Kosten auf Antrag nicht ablehnen. Beantragen kann die Kostenübernahme der Unterhaltsverpflichtete – ein nachrangig Verpflichteter kann dies nur vor einer vollzogenen Beerdigung beanspruchen. Vorher muss er an der Auffindung eines Verpflichteten mitgewirkt haben.


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