BGH stärkt Schutz für Oldtimer-Käufer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Käufern historischer Fahrzeuge gestärkt. In einem kürzlich gefällten Urteil entschied der BGH, dass Zusagen des Verkäufers bezüglich der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugteilen auch bei Oldtimern verbindlich sind.

Der Fall: Mercedes 380 SL mit defekter Klimaanlage

Ein Käufer erwarb einen etwa 40 Jahre alten Mercedes 380 SL für 25.000 Euro. Trotz einer Laufleistung von 150.000 Kilometern wurde im Verkaufsinserat betont, dass die Klimaanlage “einwandfrei” funktioniere. Kurz nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass die Klimaanlage defekt war. Der Käufer forderte daraufhin, dass der Verkäufer die Hälfte der Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro übernimmt.

Vorinstanzen und BGH-Urteil

Der Verkäufer lehnte dies ab, da er im Kaufvertrag jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen hatte. Nachdem der Käufer vor dem Landgericht Limburg zunächst unterlag, hob der BGH dieses Urteil auf. Die Richter argumentierten, dass die ausdrückliche Zusicherung der Funktionalität der Klimaanlage den Ausschluss der Sachmängelhaftung in diesem Punkt überstimmt.

Rechtliche Konsequenzen und Verbraucherschutz

Dieses Urteil unterstreicht die Verbindlichkeit von expliziten Zusagen in Verkaufsanzeigen, auch wenn es sich um sehr alte Fahrzeuge handelt. Verkäufer müssen daher genau überlegen, welche Zusagen sie tatsächlich geben, da sie rechtlich daran gebunden sein können.

Einfluss auf den Oldtimer-Markt

Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf den Handel mit Oldtimern haben. Es stärkt die Position der Käufer, indem es sicherstellt, dass Verkäufer verantwortlich für ihre Zusagen sind. Dies kann zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Beschreibung von Fahrzeugzuständen führen und möglicherweise die Qualität der zum Verkauf stehenden Oldtimer verbessern.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass auch bei Oldtimern nicht einfach alle Mängel unter den Tisch fallen dürfen. Sie gibt Käufern das notwendige Vertrauen, dass ihre Investitionen geschützt sind und dass Verkäufer ihre Angaben nicht leichtfertig machen dürfen.