Informationen zu den Änderungen 2011 in der gesetzlichen Unfallversicherung – sicherheitstechnische Betreuung mit Neuregelung.
Nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen kommen auf Arbeitgeber, die über 10 Mitarbeiter beschäftigen, 2011 Änderungen in der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Die DGUV Vorschrift 2, die zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt, ersetzt die bisher gültigen Vorschriften zur Betreuung der Mitarbeiter durch den Betriebsarzt und Arbeitssicherheitsfachkräfte in den Unternehmen.
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind Experten, die auf Prävention spezialisiert sind. Durch deren Einsatz werden Gegenmaßnahmen eingeleitet, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz auszuschließen. Der Arbeitgeber muss sich gemäß Arbeitssicherheitsgesetz entsprechend beraten lassen. Durch das Arbeitssicherheitsgesetz wird die gesetzliche Unfallversicherung beauftragt, diese Pflicht in den eigenen Vorschriften entsprechend zu regeln.
Bisherige Regelungen:
Bisher wurden dazu feste Einsatzzeiten entsprechend der Betriebsgröße festgelegt. Nachteilig an der bisherigen Regelung war, dass die Einsatzzeiten häufig deutlich vom tatsächlichen Bedarf an Beratung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Prävention abwichen. Die Neuregelung zum 1. Januar 2011 umfasst daher nicht nur festgelegte Einsatzzeiten, sondern auch Leistungskataloge. Aus diesen kann der individuelle Bedarf in den Unternehmen abgeleitet werden.
Die Neuregelungen im Einzelnen:
Arbeitgeber mit bis zu 10 Mitarbeitern können wählen, ob die Schulung im Hinblick auf Arbeitsschutz selbst ausgeführt oder eine Regelbetreuung in Anspruch genommen wird. Die in der Regelbetreuung beinhaltete Grundbetreuung muss entsprechend der Gefährdungslage innerhalb von 1 bis 5 Jahren wiederholt werden. Zur Regelbetreuung gehört auch die anlassbezogene Betreuung, in der eine Beratung für spezielle Ereignisse verpflichtend ist.
Betriebe, in denen zwischen 11 und 50 Mitarbeiter beschäftigt sind, können wählen zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung, sofern die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Grenze für die Wahloption vorgegeben hat.
Für Unternehmen, in denen über 50 Mitarbeiter beschäftigt sind, gelten in der Regelbetreuung Änderungen ab 2011. Neben der Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit pro Arbeitnehmer enthält diese eine betriebsspezifische Betreuung. Die hauptsächlichen Änderungen bestehen im Arbeitsschutz durch die Beurteilung von Gefährdungen und die Organisation von betrieblichem Arbeitsschutz. Die betriebsspezifische Betreuung umfasst ein breites Aufgabengebiet, unter anderem die Weiterentwicklung des Gesundheitsmanagements im Betrieb.
Für die Unternehmer bedeuten die Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung flexiblere Entscheidungsmöglichkeiten und mehr eigene Verantwortung. Damit soll der Arbeitsschutz deutlich verbessert werden.
Für die Neuregelungen und Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten keine Übergangsfristen. Die Präventionsdienste der Berufsgenossenschaften können aber jederzeit bei Fragen zur DGUV Vorschrift 2 kontaktiert werden, die Unternehmen müssen demnach keine Sanktionen befürchten.