Abgemeldetes Kfz: ADAC warnt vor gefährlicher Versicherungslücke

Reparaturen am abgemeldeten Fahrzeug können im Schadenfall sehr teuer werden: Haftpflicht greift nicht!

Der ADAC warnt: Ist ein Fahrzeug abgemeldet und es entsteht bei Reparaturarbeiten ein Schaden, muss die Versicherung nicht zahlen! Im Fall eines Hobbybastlers kam es bei Reparaturarbeiten an einem abgemeldeten Fahrzeug beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Fahrzeug sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Der Bastler hoffte darauf, dass seine Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernehmen würde, denn das Fahrzeug war ja nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 (Az. I-4 U 191/97) muss die private Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung, die durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird, nicht übernehmen.

In der so genannten "Benzinklausel" ist festgelegt, dass eine Privathaftpflichtversicherung nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall normalerweise die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Eine solche Haftpflichtversicherung ist jedoch nicht vorhanden, wenn das Auto nicht angemeldet ist, so dass der Halter selbst für den Schaden aufkommen muss. In einem solchen Fall entsteht also eine gefährliche Deckungslücke, so lange das Fahrzeug abgemeldet ist. So ist es ratsam, an abgemeldeten Fahrzeugen keinerlei Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durchzuführen. Sollte dies nicht vermeidbar sein, sollte man zum eigenen Schutz über ein Kurzzeitkennzeichen nachdenken.