Glücksspiel-Monopol nur unter Auflagen zulässig

Das Glücksspiel-Monopol auf Sportwetten muss dazu genutzt werden, Spielsucht zu bekämpfen – Staatliches Monopol als Geldquelle?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann aufrecht erhalten werden kann, wenn es konsequent zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt wird.

Europäische Anforderungen nicht erfüllt

Weiter sagten die Leipziger Richter, dass alle Arten von Glückspiel an gleichen Maßstäben gemessen werden müssten. Andernfalls würden europarechtliche Anforderungen nicht erfüllt.

Glücksspielstaatenvertrag

Der Glücksspielstaatsvertrag von 2008 regelt in Deutschland das Glücksspiel. Dieser schreibt ein größtenteils staatliches Monopol für Glückspiel vor. Nächstes Jahr wird dieser Vertrag auslaufen.

Klagen privater Wettbüros

Private Anbieter und Inhaber ausländischer Lizenzen hatten gegen das Monopol geklagt, denn nach ihrer Auffassung sei das Monopol kein Schutz für die Spieler, sondern viel mehr eine Geldquelle für den Staat. In diese Richtung hatte sich in der Vergangenheit auch der Bundesgerichtshof geäußert. Über die widerspruchsfreie Organisation des Glücksspielsektors in Deutschland hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof nun zu prüfen, dem zwei Klagen privater Wettbüros vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof sind sich einig

Das heute gesprochene Urteil folgt der Auffassung des Europäischen Gerichtshof zu diesem Thema. Im September hatte der EuGH entschieden, dass das deutsche Sportwettenmonopol nur dann aufrecht erhalten werden könnte, wenn dieses systematisch und ständig zur Bekämpfung der Spielsucht eingesetzt würde.