BGH-Urteil: Vermieter darf höhere Mietsicherheiten verlangen

Nach dem Urteil des BGH ist die Höhe der Mietkaution oder Mietsicherheit nicht grundsätzlich auf 3 Monatsmieten begrenzt, wenn dadurch die Kündigung wegen Zahlungsverzugs abgewendet wird.

Die gesetzliche Begrenzung der Mietkaution oder Mietsicherheit auf maximal 3 Monatsmieten kann laut BGH-Urteil ausgeweitet werden, wenn eine Kündigung wegen Zahlungsverzug dadurch abgewendet wird.

Laut dem BGH-Urteil BGH VIII ZR 379/12 sind höhere oder zusätzliche Sicherheiten über die gesetzliche Regelung der Mietkaution oder Mietsicherheit von maximal 3 Monatsmieten hinaus zulässig, wenn dadurch die Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs abgewendet werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor Jahren vor diesem Urteil Ausnahmen im Hinblick auf die Mietsicherheit zugelassen, wenn sich Eltern als Bürgen für die Mietzahlungen ihrer Kinder anboten. Hier ist in der Regel auch nur eine Sicherheit von maximal 3 Monatsmieten erlaubt, dennoch kann eine höhere oder unbegrenzte Bürgschaft der Eltern akzeptiert werden, wenn dem Vermieter diese Bürgschaft sozusagen aufgedrängt wird.

Der Fall vor dem BGH:
Einem Mieter, der bereits mit zwei Monatsmieten im Rückstand war, drohte die Kündigung des Vermieters. Daraufhin gab die Schwester des Mieters eine Bürgschaftserklärung ab, sodass der Vermieter die rückständigen Mietzahlungen durch das ursprüngliche Kautionsguthaben ausgleichen konnte. Danach häuften sich die Mietrückstände des Mieters auf ca. 6.500 € an, daher wurde die Schwester vom Vermieter im Hinblick auf die Bürgschaft in die Pflicht genommen. Die Schwester wollte jedoch die Schulden ihrer Bruders nur bis zur Höhe von 1.050 €, entsprechend 3 Monatsmieten, übernehmen. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass die Begrenzung der Mietkaution bzw. Mietsicherheit in diesem Fall nicht auf drei Monatsmieten eingegrenzt wird, da die Sicherheit seitens eines Dritten geleistet und die drohende Kündigung des Mieters dadurch abgewendet wurde.