Wohnungsübergabe – Achten Sie auf diese Regeln!

So meistern Sie die Wohnungsübergabe. Wir zeigen Ihnen welche Stoplersteine es gibt und auf was Sie unbedingt achten müssen.

Egal wie harmonisch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist – die Wohnungsübergabe sorgt immer für Spannung. Immerhin geht es um die Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter im Schadensfall einbehalten darf.

Mietvertrag prüfen und Wohnung dementsprechend herrichten

Um die Wohnungsübergabe so reibungslos wie möglich zu gestalten, sollte man sich zunächst vergewissern, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Soll die Wohnung nur besenrein übergeben werden oder ist im Vertrag vereinbart, dass komplett neu renoviert werden muss? Auf jeden Fall sollte beim Übergabetermin die komplette Wohnung inklusive aller dazu gehörigen Räume (Keller, Garage, Dachboden, Waschküche) leer geräumt sein. Nur so kann der Vermieter eventuelle Schäden erkennen bzw. der Mieter im Gegenzug zeigen, dass alles in Ordnung ist.

Einbauten entfernen oder mit Vermieter einigen

Im Grunde hat der Mieter eine Wohnung wieder so zu verlassen, wie er sie angetroffen hat. Wurde nach Einzug etwas eingebaut wie z. B. selbst verlegter Laminat oder eine selbst gezimmerte Bar, dann muss das wieder entfernt werden, es sei denn man kann sich mit dem Vermieter einigen, dass die Bauten in der Wohnung verbleiben können. Hat man z. B. eine Einbauküche beim Einzug vom Vormieter übernommen, so gehört diese nicht zur Wohnung sondern muss bei Auszug entfernt werden. Doch manch ein Vermieter ist gar nicht unglücklich wenn man die Küche in der Wohnung belässt. In solchen Fällen sollte man diese Vereinbarung unbedingt schriftlich festhalten. Ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter empfiehlt sich auf alle Fälle.

Übliche Abnutzung im Mietpreis enthalten

Übliche Abnutzungs- und Verschleißspuren auf Teppich, Parkett oder Laminat sind völlig normal und sind mit dem Mietpreis abgegolten. Übermäßige Abnutzung und oder unsachgemäßer Gebrauch jedoch können den Vermieter zum Einbehalten der Kaution berechtigen. Dazu gehören Brandlöcher im Teppich durch Zigaretten, von Katzen zerkratzte Türrahmen (hier kann der Mieter eventuell seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen) oder von Kindern bemalte Holztüren. Der Mieter hat in der Regel die Wahl ob er den Schaden selbst wieder beheben möchte oder dies durch eine geringere Kautionsrückforderung regelt. Der Vermieter kann in diesem Fall den Zeitwert des beschädigten Gegenstandes in Rechnung stellen.

Offenes Gespräch macht immer Sinn

Am besten fährt man grundsätzlich mit einem offenen Gespräch. Man sollte sich darüber einigen, wer vorhandene Schäden beseitigt und kann dies auch gleich im Protokoll festhalten. Nicht selten landen Fälle bei den Gerichten, in denen sich Mieter und Vermieter wegen Kleinigkeiten nicht einigen können. Und das oft nur, weil kein klärendes Gespräch stattgefunden hat. In vielen Städten gibt es so genannte Mediatoren, die in Konfliktsituationen helfen können. Aber auch Mieterverbände und Online-Foren zum Thema können wertvolle Hilfestellung bieten.

Unbedingt Übergabeprotokoll führen

Grundsätzlich sollte man bei jeder Wohnungsübergabe, also beim Ein- und beim Auszug, ein detailliertes Übergabeprotokoll anfertigen. In dieses Protokoll sollten alle Schäden und Besonderheiten eingetragen werden. So kann später nicht eine der Parteien Ansprüche erheben, die nicht mehr nachgewiesen werden können. Beim Einzug ist es wichtig, alle sichtbaren Schäden zu protokollieren, um zu beweisen dass man die Wohnung schon mit diesen Mängeln vorgefunden hat. Sonst hat man beim Auszug das Beweisproblem und bleibt auf den Kosten sitzen.