Verbraucherzentrale mahnt Telekom wegen Flatrate Drosselung ab

Die Verbraucherzentrale NRW hat der seit 2. Mai 2013 gültigen Telekom-Klausel eine Abmahnung erteilt, da die Flatrate Drosselung unzulässig ist.

Die seit 2. Mai 2013 geltende Telekom-Klausel wurden von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt, die Drosselung der DSL-Geschwindigkeit trotz Flatrate ist unzulässig.

Die Telekom wurde bezüglich der seit 2. Mai 2013 geltenden Klausel zur Drosselung der DSL-Geschwindigkeit trotz Flatrate-Vertrag der Kunden durch die Verbraucherzentrale NRW abgemahnt. In den Klauseln ist vorgesehen, die Internetgeschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens auf 384 kbit/s zu verringern, den restlichen Monat müssten die Kunden trotz DSL-Flatrate mit Schneckentempo surfen.

Bis zum 16. Mai 2013 kann die Telekom nun per Unterlassungserklärung mitteilen, künftig auf die Anwendung der Klausel zu verzichten. Geschieht dies nicht, müssen die Gerichte über die Zulässigkeit der Drosselung entscheiden.

Unangemessene Benachteiligung für die Verbraucher:
Die Drosselung trotz DSL-Flatrate stellt eine unangemessene Benachteiligung für die Verbraucher dar, bei VDSL-Kunden würde die Surfgeschwindigkeit beispielsweise um bis zu 99,2 Prozent reduziert, sobald das Datenvolumen pro Monat erreicht ist.

Ein erheblicher Nachteil für die Verbraucher durch die Drosselung trotz DSL-Flatrate auf 384 kbit/s liegt darin, dass einige Online-Dienste mit dieser Geschwindigkeit überhaupt nicht mehr genutzt werden können, auch der Aufruf von Internetseiten und das Verschicken von Daten oder E-Mails kann sich dadurch erheblich verzögern.

Die Verbraucherzentrale NRW erachtet diese Geschäftspraxis als nicht hinnehmbare Benachteiligung der Verbraucher, denn diesen wird dadurch die Möglichkeit zum diskriminierungsfreien Zugang zu allen Diensten genommen, obwohl mit großen Versprechen von Flatrate und Geschwindigkeit für Internettarife geworben wird.