Pferdehaftpflichtversicherung – Haftungsunterschiede bei Reitbeteiligung

Reiten ist ein ebenso schönes wie teures Hobby. Neben den Kosten für das Pferd selbst kommen auch noch weitere Ausgaben für die Pferde-Haftpflichtversicherung hinzu. Diese ist jedoch unbedingt notwendig und sollte auf die eigenen Bedürfnisse genauestens abgestimmt werden.

Bei der Pferde-Haftpflichtversicherung wird unterschieden zwischen der Versicherung von Fremdreitern oder der Versicherung einer Reitbeteiligung, wenn das Pferd nicht ausschließlich von Pferdehalter selbst geritten wird. Von einem Fremdreiter ist dann die Rede, wenn das Pferd für einen einzigen Ausritt einer anderen Person überlassen wird oder wenn eine dritte Person das Pferd während Urlaub oder Krankheit des Halters pflegt und bewegt. Wenn bei der Anschaffung des Pferds abzusehen ist, dass das Tier auch einmal einem anderen überlasen wird, sollte das Fremdreiterrisiko auf jeden Fall in die Tierhalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Kommt der Fremdreiter bei der Pflege oder beim Reiten des Pferds zu Schaden oder werden durch das Pferd Vermögens-, Sach- und Personenschäden verursacht, während es sich in der Obhut des Fremdreiters befindet, werden die Schäden durch die Pferdehaftpflichtversicherung abgedeckt. Besteht ein Versicherungsschutz für den Fremdreiter nicht, muss im Zuge der sogenannten Gefährdungshaftung der Pferdehalter alle Schäden selbst tragen.

Wenn eine Reitbeteiligung besteht, stellt dies eine regelmäßige Nutzung zweier oder mehrerer Personen des Pferds dar. Normalerweise erhält der Pferdehalter dafür eine vorher festgelegte Kostenpauschale. Durch die Beteiligung an den Kosten entsteht laut Gesetzgebung eine Mithaltereigenschaft durch die Reitbeteiligung. Eine Pferdehaftpflichtversicherung, bei der die Reitbeteiligung in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist, ist dabei dringend anzuraten. Anderenfalls müsste die Reitbeteiligung entstandene Schäden durch das Pferd selbst tragen. Gegenüber dem Halter bestehen dann keine Ansprüche. Eine solche Klage, bei der ein verletzter Mitreiter gegen den Halter klagte, wurde vom OLG Köln abgewiesen. Wird die Reitbeteiligung in den Versicherungsvertrag aufgenommen, trägt die Versicherung auch Schäden, die durch einen Reiterfehler entstanden sind. Durch das Pferd entstandene Schäden an Dritten werden von der Pferdehaftpflichtversicherung im Fall einer Mitversicherung ebenfalls abgedeckt. Vor Abschluss des Vertrags sollte in den Klauseln geprüft werden, ob eine namentliche Nennung der Reitbeteiligung notwendig ist. Für eine Pferdehaftpflichtversicherung mit Einschluss der Reitbeteiligung sollten folgende versicherte Risiken inbegriffen sein:

Mitversicherung der Reitbeteiligung ohne Nennung von Namen, wobei alle gesetzlichen Ansprüche an den Halter durch die Reitbeteiligung inbegriffen sind. Es können auch Schäden am Reiter geltend gemacht werden.

Mitversicherung eines Fremdreiterrisikos, welches auch Schäden am Reiter beinhaltet und gesetzliche Ansprüche an den Halter abdeckt.