Hartz IV Urteil: Keine Kostenübernahme für Ersatzbeschaffungen

Die Klage eines ALG II-Empfängers auf Kostenübernahme für die Anschaffung und den Versand eines neuen und energieeffizienteren Kühlschranks wurde abgewiesen. Begründung: Ersatzbeschaffungen müssen vom Regelsatz bezahlt werden.

Ansprüche für ALG II-Empfänger genau geregelt

Um einen moderneren und im Hinblick auf den Energieverbrauch effizienteren Kühlschrank kaufen zu können, hatte ein ALG II-Bezieher die Kostenübernahme beim Jobcenter beantragt. Kostenpunkt: 349 € plus Versandkosten. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Begründung des Jobcenters: Erstausstattungen werden bezahlt, Ersatzbeschaffungen müssen von der Regelleistung angespart und bezahlt werden.

Daraufhin reichte der Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Jobcenters (AZ: 3 AS 5232/08 des SG Stuttgart). Der Kläger besaß nämlich einen voll funktionstüchtigen, wenn auch älteren Kühlschrank. Damit handele es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Ersatzbeschaffung und keine Erstausstattung für die Wohnung. Einen Anspruch zur Kostenübernahme für die Neuanschaffung des Austauschmodells sah das Gericht nicht.