Urlaub mit Kreditkarte – Was man im Urlaub unbedingt beachten sollte

Die ARAG-Experten haben hilfreiche Tipps zum Umgang mit der Kreditkarte und zur Wahl des Zahlungsmittels im Urlaub zusammengestellt

Es ist grundsätzlich ratsam, eine Mischung verschiedener Zahlungsmittel zu nutzen. Bargeld sollte in der fremden und auch der eigenen Währung ausreichend vorhanden sein. Zudem ist es immer gut, wenigstens eine EC- oder Kreditkarte bei sich zu haben. Führt die Reise in weniger sichere Länder, hat sich in der Vergangenheit die Nutzung von Traveller’s Cheques (Reiseschecks) bewährt, denn diese werden bei Verlust oder Diebstahl ersetzt. Hat man vor, am Urlaubsort einen Mietwagen zu nutzen ist es empfehlenswert eine Kreditkarte dabei zu haben, denn viele Autovermieter verlangen diese als Kaution für das geliehene Fahrzeug.

Kreditkarte im Urlaub verloren

Geht eine Kreditkarte oder eine EC-Karte verloren oder wird gestohlen, dann ist der Inhaber dieser Karte verpflichtet, diese umgehend sperren zu lassen und den Verlust zu melden. Unterlässt der Karteninhaber die Meldung und Sperrung, kann er zur teilweisen oder gar vollständigen Haftung herangezogen werden. Das heißt, dass der Karteninhaber für alle Transaktionen zahlen muss, die der Dieb mit der Karte tätigt. Der Verlust muss umgehend gemeldet werden, wobei jede Minute zählt.

Es gibt für Verlust- und Diebstahlfälle eine bundesweit einheitliche Notrufnummer für Kartensperrungen: 116 116. Diese deutsche Notzentrale ist gebührenfrei 24 Stunden täglich durchgehend erreichbar und hilft bei der Sperrung aller gängigen EC- und Kreditkarten. Ruft man aus dem Ausland an, sind folgende Nummern anzuwählen: +49 116 116 oder +49 30 4050 4050. Selbstverständlich kann man sich auch direkt an das entsprechende Kreditinstitut oder die Bank wenden.

Kreditkartenabrechnung nach dem Urlaub prüfen

Wenn der Urlaub vorbei ist, können unangenehme Urlaubssouvenirs auf der Kreditkartenabrechnung auftauchen. Sobald der Verdacht eines Kartenmissbrauchs aufkommt, sollte die Karte gesperrt werden, wie zum Beispiel wenn Abbuchungen auf der Abrechnung auftauchen, die der Karteninhaber nicht veranlasst hat.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 11.05.2009 (Az.: 242 C 28708/08) ein verbraucherfreundliches Urteil bezüglich dem Missbrauch von Kreditkarten gesprochen. In Zukunft muss demnach die Bank beweisen, dass der Kunde tatsächlich die von ihm bestrittenen Abbuchungen veranlasst bzw. für den Missbrauch selbst verantwortlich war. Die Bank muss dem Kunden die zu Unrecht abgebuchten Beträge erstatten, sofern sie die Schuld des Kunden nicht nachweisen kann.

Auch im Urlaub: Geheimzahl bleibt Geheimzahl

Etwas anders liegt jedoch die Gesetzeslage, wenn per EC-Karte und PIN Geld unbefugter Weise abgehoben wird. Hier wird davon ausgegangen, dass die Geheimzahl leichtsinnig aufgeschrieben und etwa im Portemonnaie verwahrt wurde, weshalb der Kunde die Schuld trägt. Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich der Kunde die Beweislast dafür trägt, dass der Täter die PIN nicht durch seine Schuld erlangt hat. Hier erfolgt in der Regel keine Erstattung durch die Bank, denn die Geheimzahl ist eine Sicherungsmaßnahme, die ausschließlich der Karteninhaber wissen darf. Daher geht die Rechtssprechung davon aus, dass bei einer unbefugten Geldentnahme fahrlässig mit der PIN umgegangen wurde, was die Bank aus der Schuld entlässt.