Aktuelle Gutschrift-Masche: Vorsicht vor unbekannten Überweisungen
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Unbekannte Gutschriften durch Überweisungen minimaler Beträge sofort prüfen und die Bank informieren.
Vorsicht ist geboten, wenn geringe Cent-Beträge plötzlich auf dem Konto gutgeschrieben werden und nicht bekannt ist, wer diese Überweisung getätigt hat. Betrüger haben eine neue Masche, um Kontodaten für spätere Lastschriftabbuchungen ausfindig zu machen. Dabei machen diese sich unter anderem die Vernachlässigung der regelmäßigen Überprüfung der Kontoauszüge zu Nutzen.
Die Betrüger überweisen dabei minimale Cent-Beträge an beliebige, erfundene Kontonummern. Die Bankleitzahlen können die Täter einfach feststellen, bei den Kontonummern wird einfach eine beliebige Nummer eingetragen – ebenso beim Empfänger der Überweisung. Da die Banken seit Herbst 2009 nicht mehr zur Überprüfung verpflichtet sind, ob die Kontonummer und der Name des Empfängers übereinstimmen, haben die Betrüger leichtes Spiel. Wenn nach der getätigten Überweisung der Minibeträge keinerlei Rückmeldung der Bank eingeht, dass diese Kontonummer nicht existiert, spielt es keine Rolle, wie der Empfängername lautet.
Im Anschluss werden dann Abbuchungen im Lastschriftverfahren getätigt. Dabei werden die abgebuchten Beträge gering gehalten, damit diese den Kontoinhabern nicht sofort auffallen.
Die Experten der ARAG empfehlen zur eigenen Sicherheit die Buchungen auf den Bankkonten regelmäßig im Auge zu behalten. Sobald eine unbekannte Überweisung in minimalen Cent-Beträgen auf dem Konto gutgeschrieben wird, sollte dies der Bank gemeldet werden. Bei einer unbekannten Abbuchung sollte erst recht sofort mit der Bank Kontakt aufgenommen werden. Abbuchungen im Lastschriftverfahren können im Regelfall innerhalb 6 Wochen nach der Abbuchung zurückgegeben und widerrufen werden.
Wie die Experten der ARAG mitteilen, sind einige Fälle bekannt, in denen auf dem Überweisungsschein eine Rufnummer angegeben ist. Diese sollten auf keinen Fall angerufen werden, da dies meistens teure Sonderrufnummern sind. Bei einem berechtigten Verdacht auf einen Betrugsversuch sollte Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Dadurch können die Hintermänner gefunden werden.
Die Gründe für die Möglichkeit dieser Betrugsvariante liegen zum einen in der Vernachlässigung der Kontoprüfung der Kontoinhaber – zum anderen aber auch in den Schwachstellen des elektronischen Zahlungsverkehrs. Die Gesetzesänderung, die im Herbst 2009 in Kraft trat, sollte den Überweisungsverkehr innerhalb Europas beschleunigen. Gerade diese Änderung macht es den Betrügern leicht, diese Masche anzuwenden. Da die Banken nicht mehr prüfen, ob Kontonummer und Kontoinhaber identisch sind, wird es relativ einfach, durch die erfundenen Bankdaten an reale Kontoverbindungen zu kommen. Sobald die Betrüger festgestellt haben, dass das Bankkonto existiert, muss zur Lastschrifteinreichung lediglich von den Tätern behauptet werden, dass hierfür eine Berechtigung besteht. Ob eine Lastschrifteinzugsermächtigung vom Inhaber des Kontos erteilt wurde, prüft die Bank nicht.
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