Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2013

Ab 1. Juli 2013 bleibt Schuldnern mehr Geld zum Leben, da der Gesetzgeber neue Pfändungsfreigrenzen für die Pfändung des Arbeitseinkommens festgelegt haben. ARAG Experten erläutern Einzelheiten:

Welchen Sinn haben Pfändungsfreigrenzen?
Pfändungsgrenzen stellen einen Betrag dar, der bei der Pfändung von Gehaltsforderungen, Renten oder Versorgungsbezügen dem Schuldner ein Existenzminimum sichert und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten ermöglicht. Unterhalb dieser Grenze darf keine Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Schuldner soll in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn wenn durch eine zu hohe Pfändung auf Sozialhilfe angewiesen ist, müsste so der Staat für die privaten Schulden aufkommen. Alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli erfolgt eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an den steuerlichen Grundfreibetrag. Die aktuelle Anhebung passt sich der Erhöhung des Grundbetrages seit Juli 2011 um 1,57 Prozent an.

Folgende Änderungen resultieren aus der Anhebung:
Ab dem 1. Juli 2013 erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag auf 1.045,04 Euro (bisher:
1.028,89 Euro).

Der Grundbetrag für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich um 387,22 Euro auf 393,30 Euro monatlich.
Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Grundbetrag von 215,73 Euro auf jeweils weitere 219,12 Euro.

Auch das Arbeitseinkommen durch den so errechneten Betrag überstiegen wird, kann nicht vollständig gepfändet werden: Bei einem Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten sind nur 70 Prozent pfändbar. Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Person können nur 50 Prozent gepfändet werden, sind zwei bis fünf Unterhaltsberechtigte vorhanden, reduziert sich der pfändbare Teil jeweils um weitere 10 Prozent.

Beispielrechnung:
Ein Schuldner erhält ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro. Er hat eine Ehefrau und ein Kind, denen er unterhaltspflichtig ist. Von seinem Nettoeinkommen werden dem 1. Juli 2013 der Grundbetrag von 1.045,04 Euro und weitere 612,42 Euro (393,30 Euro für die erste und 219,12 Euro für die zweite unterhaltsberechtigte Person) abgezogen. Davon verbleiben noch 142,54 Euro. Davon sind jedoch nur 40 Prozent pfändbar. Somit kann der Gläubiger nur auf 57,02 Euro monatlich zugreifen.