Neue Regelungen für Elterngeld und Qualifizierungsgeld ab April 2024

Seit dem 1. April 2024 bietet das neue „Weiterbildungsgesetz“ eine Unterstützung für Unternehmen und Beschäftigte, die durch den Strukturwandel, insbesondere die Digitalisierung, betroffen sind. Das Qualifizierungsgeld, ähnlich dem Kurzarbeitergeld, hilft Fachkräfte durch Fortbildung im Unternehmen zu halten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Details zur Höhe des Qualifizierungsgeldes:

  • Das Qualifizierungsgeld deckt 60% oder 67% der Nettoentgeltdifferenz, abhängig von der familiären Situation.
  • Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem normalen und dem durch Weiterbildung reduzierten Gehalt.

Zusätzliche finanzielle Regelungen:

  • Nebeneinkünfte bis zu einem Freibetrag von 165 Euro sind anrechnungsfrei.
  • Verdienste aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit werden mit 30% Pauschalabzug für Betriebsausgaben berücksichtigt.

Neuerungen beim Elterngeld

Mit dem Ziel, die Ausgaben für das Elterngeld zu kontrollieren und gleichzeitig mehr Gerechtigkeit zu gewährleisten, wurden die Einkommensgrenzen wie folgt angepasst:

  • Für Geburten ab 1. April 2024: 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
  • Für Geburten ab 1. April 2025: Reduzierung auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
  • Übergangsregelung: Für Geburten zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. März 2024 gelten noch die alten Einkommensgrenzen von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Praktisches Beispiel zur Verdeutlichung

Ein Ehepaar mit einem Bruttojahreseinkommen von 232.000 Euro, was einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro entspricht, würde für ein am oder nach dem 1. April 2024 geborenes Kind unter die neue Einkommensgrenze fallen und somit keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Auch Änderungen beim Bezug von Elterngeld

Die Möglichkeit, Elterngeld parallel zu beziehen, wird neu organisiert, um die partnerschaftliche Aufteilung von Erziehungsarbeit zu fördern:

  • Neuregelung: Parallelbezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate möglich.
  • Sonderfälle: Mehrlingseltern, Eltern von Frühchen und Familien mit behinderten Kindern genießen weiterhin Flexibilität beim Elterngeldbezug.

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