Ablösezahlungen an Vormieter nicht immer rechtmäßig

Nicht immer sind Ablösezahlungen an den Vormieter auch rechtmäßig, Abstandszahlungen für Mobiliar dürfen 50 Prozent des Zeitwerts nicht überschreiten.

An den Vormieter zu zahlende Ablösezahlungen entsprechen nicht immer der Rechtslage, beispielsweise dürfen Abstandszahlungen für Mobiliar des Vormieters nicht mehr als 50 Prozent des Zeitwerts betragen.

Zahlungen für pünktlichen Auszug illegal:
Gemäß dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung §4a Absatz 1 Satz 1 ist eine Zahlungsforderung von Wohnungsvermittlern, mit der ein pünktlicher Auszug des Vormieters gesichert werden soll, illegal. Wurde von einem neuen Mieter bereits eine Zahlung aus diesem Grund an einen Wohnungsvermittler getätigt, um eine Zusage für die Wohnung zu erhalten, kann diese innerhalb der Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs von 3 Jahren zurückgefordert werden.

Die Erstattung von Kosten, die für den Vormieter aufgrund seines Umzugs anfallen, ist dagegen legal.

Ablösezahlungen für Mobiliar auch anderweitig regelbar:
Rechtmäßig ist die Zahlung von Ablöse für die Übernahme von Einrichtungsgegenständen des Vormieters. Dabei handelt es sich laut Gesetz um einen Kaufvertrag, der auch mündlich abgeschlossen werden kann. Dennoch ist es generell ratsam, einen Ablösevertrag schriftlich zu vereinbaren, um späteren Ärger zu vermeiden. Allerdings ist es nicht grundsätzlich erforderlich, dass neue Mieter tatsächlich Geldzahlungen für übernommenes Mobiliar leisten. Die Ablöse kann auch mittels Gegenleistungen geregelt werden, indem der neue Mieter beispielsweise Schönheitsreparaturen übernehmen oder Mietrückstände des Vormieters an den Vermieter ausgleichen.
Generell muss dabei gesichert sein, dass die Einrichtung, die vom neuen Mieter übernommen wird, auch tatsächlich im Besitz des Vormieters ist. Verfügt die Wohnung über eine Einbauküche, die Eigentum des Vermieters ist, darf der Vormieter hierfür keine Ablöse verlangen.

Höhe der Ablöse nicht über 50 Prozent des Zeitwerts der Gegenstände:
Für Ablösezahlungen ist die Höhe gesetzlich begrenzt, sodass überhöhte Preisforderungen von Wohnungsvermittlern möglichst vermieden werden können. Entspricht die geforderte Höhe an Abschlagszahlungen nicht dem Wert der zu übernehmenden Gegenstände, verliert die Ablösevereinbarung ihre Gültigkeit.

Insgesamt ist eine Ablösesumme für Einrichtungsgegenstände rechtlich nur erlaubt, wenn diese 50 Prozent des tatsächlichen Zeitwerts nicht überschreitet. Liegt die Ablöseforderung darüber, wird per Gesetz von einem versteckten Entgelt für die Räumung der Wohnung ausgegangen.