ARGE Baurecht: Schwarzarbeit ist Steuerhinterziehung!

Schwarzarbeit zählt als Steuerhinterziehung: Ohne-Rechnung-Abreden – Bauherren und Handwerker machen sich strafbar – Schwarzarbeit kann unter Umständen teuer werden

Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) warnt vor Schwarzarbeit. Haus- und Wohnungseigentümer sehen sich ab und an mit Handwerkern konfrontiert, die suggerieren, dass sich für so kleine Arbeiten wie das Streichen eines Hauseingangs oder das Anbringen einer Armatur das Schreiben von Rechnungen nicht lohnt. Die Frage "Mit Rechnung oder ohne”" setzt dann den einen oder anderen Auftraggeber unter Zugzwang. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, so die ARGE Baurecht. Solche "Ohne-Rechnung-Abreden" sind Schwarzarbeit und die ist verboten. Wer dabei erwischt wird – als Auftraggeber, der gerne die Mehrwertsteuer sparen will oder als Handwerker, der den Papierkram scheut – wird bestraft, denn es handelt sich dabei um Steuerhinterziehung.

Die ARGE Baurecht berichtet, dass sich in letzter Zeit diverse Gerichte mit dem Thema Schwarzarbeit und Gewährleistung auseinander setzen mussten. Auftraggeber hatten Unternehmen, die schwarz, also ohne Rechnung für sie gearbeitet hatten verklagt, um Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.

Die Richter entschieden zunächst, dass diese Gewährleistungsansprüche nicht einklagbar seien, da es sich bei Schwarzarbeit um Steuerhinterziehung handele, und dadurch der Vertrag zwischen den Parteien ohnehin ungültig sei. Zwei dieser Urteile wurden durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe wieder aufgehoben. Die obersten Richter waren der Ansicht, dass auch Kunden, die sich auf Schwarzarbeit eingelassen hätten, bei mangelhafter Arbeit Gewährleistungsansprüche gegenüber der Baufirma geltend machen können (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).

Im Streitfall kann sich ein Handwerker also nicht darauf berufen, der Vertrag sei insgesamt gesetzwidrig und er müsse deshalb für Mängel nicht gerade stehen. Der BGH wollte damit sicher stellen, dass diejenigen Handwerker, die ihren Lohn kassieren ohne davon rechtmäßig Einkommens- und Mehrwertsteuer abzuführen nicht auch noch dafür belohnt werden, indem sie von der Gewährleistungspflicht entbunden werden.

Auch wenn der BGH damit den Bauherren und Immobilieneigentümern entgegen kommt: Schwarzarbeit ist und bleibt verboten. Werden Auftraggeber dabei erwischt, müssen sie mit hohen Strafen rechnen. Selbst wenn es zunächst unentdeckt bleibt: Spätestens wenn der Streit um Gewährleistungsansprüche los geht und der Auftraggeber vor Gericht zieht, muss er seine Teilnahme an illegalen Vereinbarungen zugeben.

Ein weiteres Problem kann auf die Auftraggeber zukommen, was ihn am Ende teuer zu stehen kommt: Wird die Leistung vor Ort bar bezahlt, erhält der Kunde keinerlei Zahlungsbeleg. Der Handwerker kann also jederzeit eine ordentliche Rechnung stellen und deren Zahlung verlangen. Der Kunde steht dann am Ende in der Beweispflicht, die er mangels Quittung nicht erbringen kann. So kann es passieren, dass ein Kunde, der eigentlich Geld sparen wollte, mehr als doppelt so viel bezahlt, als wenn er von vorneherein eine ordentliche Rechnung verlangt und bezahlt hätte.

Handwerksleistungen sind steuerlich absetzbar, jedoch selbstverständlich nur mit ordentlicher Rechnung. Pro Jahr können insgesamt 20% Prozent der Lohnkosten (maximal 3.000 Euro) steuerlich abgesetzt werden, was einer Steuerersparnis von 600 Euro pro Jahr entspricht.

Es gibt im Übrigen eine Aufbewahrungspflicht für Rechnungen, die für Geschäftsleute 10 Jahre und für Privatleute 2 Jahre beträgt. Innerhalb dieser Zeit muss man in der Lage sein, dem Finanzamt die Rechnung vorweisen zu können, sonst drohen Strafen bis zu 5.000 Euro.