Leerfahrten von Rettungswägen werden nicht von der Krankenkasse übernommen

Rettungswagen: Leere Fahrt weil Patient sich trotz Anweisung des Arztes weigert: Transportkosten bleiben am Patienten hängen

Die Versicherungsexperten der ARAG Versicherungen weisen darauf hin, dass Leerfahrten von Rettungsfahrzeugen nicht von den Krankenkassen – egal ob gesetzlich oder privat – übernommen werden müssen. Wird ein Rettungswagen gerufen und der Notarzt hält einen Transport des Patienten ins Krankenhaus für notwendig, so wird dieser Transport von der Krankenkasse erstattet. Weigert sich jedoch der Patient trotz Anraten des Notarztes, sich ins Krankenhaus bringen zu lassen und der Rettungswagen fährt ohne Patienten wieder ab, muss der Patient für die entstandene Kosten aufkommen.

Das Bundessozialgericht sprach erst kürzlich eine Krankenkasse davon frei, einen 140 Euro teuren Krankentransport zu bezahlen (Az.: B1KR 38/07R). Wenn der Versicherte den angeforderten Rettungswagen genutzt hätte und sich zur Klinik hätte bringen lassen, wären ihm diese Fahrtkosten komplett erstattet worden. Aber in diesem Falle wird sich die Transportunternehmen das Geld vom Patienten holen.