Alles zum Thema Parken, Parkplatzsuche und Abschleppdienste

Die Suche nach einem Parkplatz gibt immer wieder Anlass zum Ärger. Rangeleien um einen freien Parkplatz sind genauso an der Tagesordnung wie zugeparkte Parkplätze oder abgeschleppte Fahrzeuge. Wer über die Rechtslage Bescheid weiß, kann gelassener mit der Situation umgehen.

Verschiedene Gerichtsurteile regeln Rechte und Pflichten der Autofahrer, wenn es ums Parken geht. Diese zu kennen, kann so manches Ärgernis entschärfen

Wenn der eigene Parkplatz zugeparkt ist

Wurde die Grundstücks- oder Garageneinfahrt zugeparkt oder haben Unbefugte ihr Fahrzeug auf dem eigenen Parkplatz abgestellt, sind Eigentümer oder Mieter berechtigt, einen Abschleppdienst mit der Entfernung des Fahrzeugs zu beauftragen. Hier ist wichtig zu wissen, dass der Abschleppdienst erst einmal das Auslegen der Kosten verlangt. Diese können später vom Fahrer zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann vom Fahrer unter Umständen ein Schadensersatz verlangt werden, etwa wenn weitere Kosten entstanden sind wie die Gebühren für einen Ausweichparkplatz, die Suche nach dem Fahrer oder die Beauftragung des Abschleppdienstes (LG München I, Urteil v. 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09). Verweigert der Fahrer die Zahlung, kann diese vor Gericht durchgesetzt werden. Anstelle des Fahrers können die Ansprüche auch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs geltend gemacht werden (LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008, Az.: 320 S 100/07 und LG München, Urteil vom 17. März 2005, Az.: 6 S 21870/04). Kehrt der Fahrer vor derartigen Maßnahmen zu seinem Fahrzeug zurück, darf dieser nicht daran gehindert werden, den Parkplatz zu verlassen, denn dies könnte als Nötigung ausgelegt werden.

Wenn das eigene Fahrzeug abgeschleppt wurde

Wurde das eigene Fahrzeug abgeschleppt, weil es unberechtigt auf einem Privatparkplatz gestanden hat, müssen Fahrer oder Halter das Fahrzeug durch die Zahlung der Abschleppkosten herauslösen, da von Rechts wegen der Parkplatzeigentümer ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug hat, bis die Forderung beglichen ist (BGH, Urteil vom 05. Juni 2009, Az.:V ZR 144/08). Die Zahlung muss also erst einmal vorgenommen werden, allerdings nur gegen Quittung und unter Vorbehalt, da oft die ortsüblichen Sätze überschritten werden. Die Abschleppgebühren dürfen 120 Euro, die Verwahrungskosten pro Tag 10 Euro nicht übersteigen. Liegen die Kosten deutlich darüber, kann rechtlicher Rat eingeholt werden (LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2008, Az.: 320 S 100/07). Bei Verzug fallen eventuell zusätzliche Inkassogebühren an. Bevor Fahrer oder Halter aber zum Hörer greifen, um die am Parkplatz hinterlassene gebührenpflichtige Nummer anzurufen, sollten sie sich in der näheren Umgebung umsehen. Oft werden unberechtigt parkende Fahrzeuge einfach auf einem freien Parkplatz abgestellt. Ist dies der Fall, kann das Fahrzeug von dort entfernt werden.

Auch für gewerblich Parkplätze gelten dieselben Maßgaben. Hier sind die Bedingungen zum Parken des jeweiligen Eigentümers ausschlaggebend. So darf ein Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden, wenn noch weitere freie Parkplätze vorhanden sind. Ebenfalls unerheblich sind die Öffnungszeiten des Geschäfts. Auf gewerblichen Parkplätzen ist es meist üblich, die Überwachung und das Abschleppen durch ein privates Unternehmen durchführen zu lassen.

Wem gehört der freie Parkplatz?

Bei einem freien Parkplatz handeln viele nach dem Motto: wer zu langsam ist, hat das Nachsehen. Das stimmt jedoch nicht. Nicht der Schnellere hat das Recht auf den Parkplatz gepachtet, sondern derjenige, der eine freie Parklücke als Erster unmittelbar erreicht. Nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung bedeutet das, dass wenigstens der vordere Teil des Fahrzeugs sich in der gleichen Höhe befinden muss wie der Parkplatz. Wer die Parklücke passiert, um rückwärts einzuscheren, verliert nicht das Recht an dem Parkplatz, auch wenn der Hintermann schneller ist.

Parken im Halteverbot

Behindert ein Autofahrer andere, indem er sein Fahrzeug verbotswidrig abstellt, muss er sich nicht wundern, wenn sein Auto abgeschleppt oder umgesetzt wird. Wer im absoluten Halteverbot parkt, muss nicht einmal andere behindern. Allein die negative Vorbildwirkung genügt, um das Abschleppen zu rechtfertigen (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2010, Az.: VG 11 K 279.10). Auch die Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrsraums ist per Gerichtsurteil zulässig (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 6 K 1/10). Ist der Fahrer zahlungsunfähig oder hält sich im Ausland auf, ist der Halter verpflichtet, die Kosten zu begleichen (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 6 K 1/10).