Rentenversicherungen: Unpfändbare Rentenversicherung bietet Pfändungsschutz

Rentenversicherungen fallen unter bestimmten Voraussetzungen in die Insolvenzmasse. Kürzlich urteilte der Bundesgerichtshof zugunsten des Insolvenzverwalters, eine bestehende Versicherung wurde trotz gegenteiliger Klausel im Vertrag gekündigt. Interessant ist das Urteil für alle, die in einen Rentenversicherungsvertrag einzahlen. Dieser sollte entsprechend geprüft und in eine unpfändbare Versicherung umgewandelt werden.

Meldet ein Verbraucher Privatinsolvenz an, fällt eine angesparte Rentenversicherung in vielen Fällen ebenfalls in die Insolvenzmasse und kann eingezogen werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.12.2011 kann eine Versicherung sogar dann durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden, wenn im Vertrag eine Kündigung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen wurde (IX ZR 79/11).

Das Urteil des BHG bezog sich auf eine Lebensversicherung, wobei es sich um eine Versicherung nach §§ 150 bis 171 VVG oder der Vorgängernorm handelt. Versicherungen dieser Art unterliegen normalerweise der Zwangsvollstreckung und gehören demnach auch zur Insolvenzmasse nach § 36 InsO.

Welche Versicherungen sind nicht pfändbar?
Dem Pfändungsschutz unterliegen jedoch Rentenversicherungen, bei denen eine monatliche Rentenzahlung nach dem 60. Lebensjahr oder im Falle einer Berufsunfähigkeit vereinbart wurde und keine Kapitalleistung vorgesehen ist. Darüber hinaus darf der Versicherungsnehmer nicht über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen, als Berechtigte müssen Hinterbliebene benannt werden. In dem Fall ist eine solche Versicherung nach § 851 c ZPO wie Arbeitseinkommen vor der Pfändung geschützt, das heißt, es gelten bestimmte Pfändungsfreibeträge.

Wird die Versicherung während der Insolvenz oder Pfändung weiter angespart, darf eine festgelegte Summe pro Jahr nicht überschritten werden. Der Teil der Versicherung, der über den Rückkaufswert hinausgeht, darf gepfändet werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für neuere Verträge, denn die Vorschrift besteht erst seit Anfang 2007.

Ähnliches gilt für Lebensversicherungen, sofern sie einen Höchstbetrag von 3.579 Euro nicht überschreiten und nur zum Zwecke der Finanzierung des Begräbnisses abgeschlossen wurden (Versicherung auf den Tod; § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Urteil des BGH ist richtungsweisend
Das Gerichtsurteil des BGH bezog sich auf eine Rentenversicherung, bei der eine Klausel im Vertrag eine Verwertung vor dem Ruhestand ausschloss (§ 165 VVG a.F., jetzt § 168 VVG). Auch durften die Werte der Versicherung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht überschritten werden. Gemäß dieser im Vertrag festgehaltenen Vorschrift war die Altersrente zwar dahingehend geschützt, dass der Versicherungsnehmer im Falle des Bezugs von Hartz IV die Versicherung nicht kündigen und den Rückkaufswert zum Lebensunterhalt verwenden muss, die Regelung beinhaltete jedoch keinen Pfändungsschutz. Aufgrund der Pfändbarkeit der Versicherung zählte sie auch zur Insolvenzmasse.

Nach § 168 VVG durfte die Versicherungsnehmerin selbst den Vertrag nicht kündigen. Gemäß Â§ 851 Abs. 2 ZPO darf eine trotz anders lautender vertraglicher Vereinbarung eine nicht abtretbare Forderung gepfändet werden, sofern der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterliegt. Die Richter am BGH entschieden darüber hinaus, dass der Versicherungsvertrag durch den Insolvenzverwalter ausdrücklich gekündigt werden muss.

Pfändungsschutz der eigenen Versicherung unbedingt prüfen
Vor einer Insolvenz geschützt ist eine Versicherung nur dann, wenn sie nach § 851 c ZPO umgewandelt wurde. Die Umwandlung ist immer zum Ende der Versicherungsperiode möglich und erfolgt zu Lasten des Versicherungsnehmers (§ 167 VVG n.F). Versicherungsnehmer sollten ihre private Rentenversicherung, ihren Riester- oder Rürup-Vertrag entsprechend prüfen und gegebenenfalls umwandeln lassen, auch wenn derzeit nicht mit einer Insolvenz gerechnet werden muss.