Fitness Studio Vertrag kündigen ist aus wichtigen Gründen zulässig

Kunden von Fitness-Studios können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs den laufenden Vertrag aus wichtigen Gründen kündigen.

Im Überschwang der klassischen guten Vorsätzen für das neue Jahr hat man sich schnell in einem Fitnessstudio angemeldet, um dem Winterspeck Paroli zu bieten und regelmäßig Sport zu treiben. Verträge halten oft länger als die guten Vorsätze, doch Kunden von Fitnessstudios können aus einem laufenden Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund aussteigen, anderslautende Bestimmungen in den AGB sind nach einem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich unwirksam.

Lösen des Vertrags
Da Fitnessstudioverträgen im Regelfall ein Probetraining vorgeschoben ist und der Vertrag im Anschluss vor Ort unterschrieben wird, handelt es sich nicht um sogenannte Fernabsatzverträge (bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen werden). Somit ist ein 14-tägiges Widerrufsrecht in den meisten Fällen nicht gegeben. Die Kündigungsfristen für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Studios. Eine wirksame Kündigungsfrist eines unbefristeten Vertrags gemäß der AGB liegt zwischen einem und drei Monaten. Falls aber eine längere oder gar keine Frist vereinbart wird oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), erachtet man meist eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend.

Aus wichtigem Grund kann immer gekündigt werden
Nach einem aktuellen Beschluss der XII. Zivilkammer des BGH sind Vertragsklauseln unwirksam, die das Recht einer Vertragspartei auf eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen. Bestimmungen in den AGB, wonach ein Sonderkündigungsrecht zwar nicht völlig ausgeschlossen, die Ausübung jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, ist laut Karlsruhe ebenfalls unwirksam. Die Verpflichtung des Kunden zum Krankheitsnachweis durch ärztliches Attest zur Begründung der außerordentlichen Kündigung, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mitglieds und somit ist die Klausel unwirksam (BGH, Az.: XII ZR 42/10).

Folgende Gründe können zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen:
Falls durch einen Wohnortwechsel der Anfahrtsweg nicht mehr zumutbar ist.
Bei Vorliegen einer Schwangerschaft, allerdings wird von manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrags zugesprochen. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes kann außerordentlich gekündigt werden.
Das ersatzlose Streichen von Kursen kann eine Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Studiobetreiber bedeuten und somit eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigen, falls das Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Ein wichtiger Grund berechtigt keine fristlose Kündigung, diese muss innerhalb einer angemessene Frist (bis max. 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Grundes zur Kündigung erfolgen.

Vertragsdauer
Oft werden Verträge in einem Fitnessstudio mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder gar 24 Monaten abgeschlossen. Grundsätzlich ist dies nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht zu beanstanden, ihrer Ansicht nach hätten die Betreiber eines Fitnessstudios ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen Kundenbindung, um eine Kalkulationsgrundlage zu schaffen.