Kein Rechts-vor-Links auf großen Parkplätzen und in Parkhäusern

Entgegen der weitläufigen Annahme gilt die Regel Rechts-vor-Links auf großen Parkplätzen und in Parkhäusern nicht, grundsätzlich besteht Verständigungspflicht der Fahrzeugführer.

Auf großen Parkplätzen und in Parkhäusern gilt die Regel Rechts-vor-Links nicht, obwohl dies häufig von den Verkehrsteilnehmern angenommen wird, vielmehr besteht eine Verständigungspflicht der Fahrzeugführer.

Im Hinblick auf die Vorfahrtregel auf großen Parkplätzen und in Parkhäusern besteht eine Verständigungspflicht zwischen den Fahrzeugführern, denn die weitläufige Annahme, dass dort die Regel Rechts-vor-Links zur Anwendung kommt, ist nicht zutreffend. Dem Urteil Az. 51 C 14792/11 des Amtsgerichts Düsseldorf zufolge sind Fahrbahnen auf großen Parkplätzen und in Parkhäusern weder als Kreuzungen noch als Einmündungen im Sinne der StVO zu erachten. Diese sind nicht für den Verkehrsfluss bestimmt und damit findet hier auch die Rechts-vor-Links Regel keine Anwendung.

Der Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf
Dem Bericht der Deutschen Anwaltshotline zufolge, stießen auf dem Parkhausareal eines Kaufhauses zwei Pkws zusammen. Das Fahrzeug, das im Mittelgang des Parkdecks fuhr, als das zweite Auto rückwärts aus der Parklücke fuhr, wurde besonders stark beschädigt. Beide Autofahrer waren sich nicht einig, wer nun der Unfallverursacher war und beide beriefen sich auf die Regel Rechts-vor-Links.

Beide Fahrer tragen laut Gericht die gleiche Schuld
Der Ansicht des Gerichts zufolge waren beide Fahrer gleich schuld an dem Unfall, da im Hinblick auf die grundsätzlich geltende besondere Rechtslage auf Parkplätzen und in Parkhäusern die Fahrer zur Verständigung verpflichtet sind. Die Tatsache, dass an der Parkhauseinfahrt ein Schild mit der Aufschrift “Hier gilt die StVO” angebracht ist, ändert nichts daran, dass die Fahrzeugführer sich verständigen müssen – auch wenn zwei Fahrzeuge zuvor anscheinend unter Beachtung der Rechts-vor-Links Regel durchgefahren waren.Dem Fahrer, der dem anderen die irrtümlicherweise vermutete Vorfahrt genommen hat, erhält aufgrund der ihm zuzurechnenden unzureichenden Sorgfalt nur eine Erstattung der Hälfte des entstandenen Schadens.