Schulden in der Ehe – Ehepartner in der Pflicht

In guten wie in schlechten Tagen – Schulden eines Partners vor der Eheschließung bleiben auch alleinige Schulden. Sowohl aus Kreditverträgen, Unterhaltsansprüchen, Schulden aus Verträgen oder Forderungen aus Gerichtsurteilen. Was aber ändert sich nach mit dem Bekenntnis zueinander vor dem Standesbeamten?

Experten weisen zwar darauf hin, dass Ehepartner verpflichtet sind, füreinander zu sorgen, also eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht. Was jedoch die Schulden betrifft, so ist nicht automatisch der eine zur Haftung gegenüber dem anderen verpflichtet.

Schulden aus Mietverhältnissen

Für die Erfüllung aus dem Mietvertrag haftet nicht zwingend nur der Partner, der den Vertrag unterzeichnet hat. Ist nämlich der Ehegatte im Vertragskopf genannt, wird er auch ohne eigene Signatur dann zum Mitschuldner aus diesem Vertragsverhältnis, sobald er sogenannte rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt.

Dies ist z. B. im Vertragsverlauf dann der Fall, wenn er einer Mieterhöhung oder einer Modernisierungsmaßnahme zustimmt. Gültige Rechtsprechung unterstellt, dass auch der Ehepartner als Mieter gelten möchte. Sein Verhalten führt zu einem sogenannten konkludenten Vertragsschluss (BGH, Az.: VIII ZR 255/04).

Schulden auf dem gemeinschaftlichen Girokonto

Bei Bestehen eines gemeinschaftlichen Girokontos sind beide Ehegatten jeweils der Bank auch hinsichtlich der Schulden des jeweils anderen verpflichtet. Eine Ausnahme definierte das Landgericht Coburg, und zwar für den Fall, dass der eine Ehegatte durch Handlungen eine Überziehung herbeiführt, von denen der Partner keine Kenntnis hat und mit denen er auch nicht rechnen muss (LG Coburg, Aktenzeichen 22 O 463/06).

Auch in der Ehe gibt es keine automatische Haftung

Jeder muss für die Verbindlichkeiten, die nur er eingegangen ist, persönlich und ausschließlich haften – dies gilt auch für die Ehe. Der Gesetzgeber sieht nämlich für die sogenannte Zugewinngemeinschaft vor, dass Vermögen von Mann und Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (vgl. § 1363 II Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dies gilt auch bei Eheverträgen, in dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde.

Klar formuliert das Gesetz, dass man für die Schulden des Ehegatten nur dann haftet, wenn man das zugrunde liegende Vertragsverhältnis auch signiert hat. Dies ist beispielsweise bei Kreditverträgen möglich, bei für die Verbindlichkeit des Partners gebürgt wurde.

Als Ausnahme dieser Regel hat der Gesetzgeber sogenannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) definiert. Hier gilt die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten. Darunter fallen Geschäfte rund um die Haushaltsführung bewegen, wie etwa der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten oder Kleidung, die Beauftragung einer Reparatur in der gemeinsamen Wohnung oder die Buchung einer gemeinsamen Reise.