Kurzarbeit hat keinerlei Einfluss auf Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Wann haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld” Vertrag genau lesen. Streitfälle gütlich bereinigen.

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Ist eine solche Sonderzahlung im Tarifvertrag vereinbart, kann der Arbeitnehmer sich darauf berufen. Ist die Leistung nur im Arbeitsvertrag geregelt, wird in diesem Jahr manch einer leer ausgehen. Das berichten die VDI Nachrichten, Ellwangen, 29.04.2009

Während der Anspruch auf bezahlten Urlaub gesetzlich verankert ist, bildet das Urlaubsgeld eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Einzige Ausnahme: Beamte. Rainer Rehwald aus dem Ressort Arbeitsrecht der IG Metall in Frankfurt/Main erklärt: “Meist wird Urlaubsgeld im Tarifvertrag und seltener in Arbeitsverträgen geregelt.”

Urlaubsgeld zwischen 150 und 2000 €

Die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung informiert darüber, dass die meisten Arbeitnehmer in Deutschland bis zu 30 Tage Urlaubsanspruch haben und Urlaubsgeld erhalten. Doch das tariflich geregelte Urlaubsgeld fällt je nach Branche sehr unterschiedlich aus. Im mittleren Einkommensbereich haben Arbeitnehmer 2008 zwischen 150 € und 2000 € Urlaubsgeld bekommen. Am meisten zusätzliches Geld für die Reisekasse konnten Mitarbeiter in der Druckindustrie und im Metallbereich ausgeben, während die Mitarbeiter in der Landwirtschaft sich mit der niedrigsten Urlaubsbezuschussung begnügen mussten.

Anstieg erwartet

Im Durchschnitt können Arbeitnehmer in diesem Jahr sogar mit einem höheren Urlaubsgeld rechnen. Dies gilt vor allem in den Branchen, in denen das Urlaubsgeld an die Einkommenshöhe gekoppelt ist. Da die Tarifverträge vor der Krise ausgehandelt und deshalb mit Einkommenserhöhungen ausgehandelt wurden, steht jetzt eine Erhöhung an. Davon profitieren in diesem Jahr eine ganze Reihe Arbeitnehmer. Und auch in diesem Jahr bilden die Mitarbeiter der Druckindustrie die Spitze. Wie die Gewerkschaft ver.di verlauten lässt, erhalten Beschäftigte in diesem Bereich durchschnittlich 1634 € Urlaubsgeld.

Anspruch tariflich verankert

In den meisten Tarifverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubsgeld zusammen mit dem bezahlten Urlaub ausgezahlt wird. Rehwald berichtet: "Bislang gab es wenige Streifälle wegen nicht bezahlten Urlaubsgeldes. Für dieses Jahr haben wir noch keine Erfahrungswerte." Ist der Anspruch auf Urlaubsgeld tariflich geregelt, können diese nur durch einen Sanierungstarifvertrag ganz oder teilweise gestrichen werden, so der Jurist der IG Metall. "Solchen Verträgen stimmen wir nur zu, wenn uns das Unternehmen glaubhaft nachweisen kann, dass es sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und wenn es Gegenleistungen gewährt, wie etwa den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des Sanierungsvertrags." Somit darf das tariflich festgelegte Urlaubsgeld nur auf der Basis eines gegenseitiges Nehmens und Gebens gekürzt oder gestrichen werden.

Freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Basiert das Urlaubsgeld allerdings auf dem Arbeitsvertrag, sieht die Sache anders aus. Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich verankert, dass das Urlaubsgeld eine freiwillige Zahlung ist, auf die kein Anspruch besteht, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese Sonderzahlung regelmäßig anzubieten. In diesem Fall kann er unabhängig und aktuell über die Auszahlung entscheiden. Dies gilt auch für Sonderleistungen, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ausgeschlossen werden.

Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht erklärt: "Wird das Urlaubsgeld ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit oder ohne Widerrufsvorbehalt mindestens dreimal in Folge gewährt, dann muss der Arbeitgeber das Urlaubsgeld auch im Folgejahr bezahlen". Ohne Widerrufsrecht kann der Arbeitgeber die Zahlung von Sonderleistungen nicht so einfach verweigern. Dazu muss er eine Änderungskündigung aussprechen; doch für diese braucht er einen triftigen Kündigungsgrund. Dieser muss einer Überprüfung durch ein Arbeitsgericht standhalten. Möglicherweise werden sich in Krisenzeiten die Streitfälle um nicht bezahltes Urlaubsgeld häufen, so die Juristin.

In Streitfällen gütlich einigen

Sie rät jedoch davon ab, wegen 500 € vor Gericht zu ziehen. “Besser, man einigt sich darauf, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, dieser aber für ein Jahr ausgesetzt wird.” Diesen Rat gibt sie Arbeitnehmern, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Zudem rät sie: “Achtung, in vielen Arbeits- und Tarifverträgen gibt es Ausschlussfristen – und die stehen meistens erst am Ende eines Vertrages.” Durch diese Ausschlussfristen verkürzen sich die Verjährungsfristen von normalerweise drei Jahren im Arbeitsrecht. So erlischt der Anspruch auf das Urlaubsgeld, das Ende August fällig gewesen wäre, Ende November, wenn im Vertrag unterschrieben wurde, dass die Ansprüche nach drei Monaten verfallen. Die Tarifverträge der IG Metall beinhalten Ausschlussfristen zwischen drei und sechs Monaten.

Kurzarbeit mindert Anspruch nicht

Ist ein Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, hat dies keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld. Hier gelten dieselben vertraglichen Regelungen wie bei Vollbeschäftigung. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch im Laufe des Jahres beendet, muss der Arbeitnehmer das Urlaubsgeld anteilig zurückzahlen. Hat er nur das halbe Jahr im Unternehmen gearbeitet, steht ihm auch nur die Hälfte des Jahresurlaubsgeldes zu.